Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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1) von jeder Sendung bis zu dem Gewichte von 1 Kilogramm oder 
bis zu dem Werthe von 50 Mark einschließlich 10 Pfemmig, 
2) von jeder Sendung im Gewichte über 1 bis 5 Kilogramm oder · 
im Werthe über 50 bis 500 Mark 20 Pfennig, 
3) von jeder Sendung im Gewichte über 5 bis 10 gilogramm oder 
im Werthe über 500 Mark 30 Pfennig, 
III. Frei von Zustellgebühr sind: 
a) alle Sendungen in Königlichen Dienstangelegenheiten, in portofreien Regierungs-, 
Straf= und Armensachen, 
b) alle Sendungen von Privaten an königliche Stellen und königliche Behörden, 
welche bei der Aufgabe frankirt worden sind, 
D) alle Militär-Sendungen, welche durch Bevollmächtigte der bezüglichen Kommandos 
bei der Post selbst in Empfang genommen werden, 
d) die postlagernden und jene Sendungen nach dem Laudbestellbezirke, die von dem 
Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bei der Postanstalt in Empfang 
genommen werden, 
J) alle Rückscheine und Militär-Rücksendungen bei ihrer Zustellung an den Absender. 
wollagerne. 8. 94. 
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sendungen. I. Packetpostsendungen für Empfänger, welche sich an einem Postorte nur vorüber- 
gehend aufhalten, können auf Verlangen des Absenders auch. bei der Ortspostanstalt in 
Empfang genommen werden. Dieses Verlangen ist vom Absender in der Aufschrift durch 
die dem Bestimmungsorte deutlich beizusetzende Bezeichnung „postlagernd“ zu erkennen zu geben. 
II. Die mit solcher Bezeichnung versehenen Sendungen werden, 
a) wenn sie in Bayern oder in einem andern Postgebiete des Deutschen Reiches 
aufgegeben wurden, 1 Monat lang, 
b) wenn sie aus Oesterreich-Ungarn stammen, 2 Monate lang, 
) wenn auf denselben eine Postnachnahme lastet, ohne Unterschied 7 Tage lang, den 
Tag des Eintreffens nicht mitgerechnet, 
bei der Bestimmungspostanstalt in Verwahr behalten, nach Ablauf dieser Frist aber, wenn 
eine Nachfrage von Seite des Empfängers nicht erfolgt und vom Absender nicht für den
	        
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