Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 307 
Fall der Unbestellbarkeit eine besondere Benachrichtigung (8. 99) verlangt ist, als unbestell- 
bar behandelt. 
III. Für postlagernde Nachnahmesendungen, welche nachgesendet werden, beginnt mit 
dem Eintreffen am neuen Bestimmungsorte eine neue 7tägige Lagerfrist. 
IV. Ist der Empfänger einer postlagernden Sendung bekannt, so ist demselben bei 
Ablauf der bemerkten Fristen von dem Vorliegen der Sendung vor deren Zurücksendung 
schriftlich Nachricht zu geben. 
V. Meldet sich der Empfänger, so finden bezüglich des Berechtigungsnachweises des- 
selben zur Empfangnahme der Sendung dieselben Bestimmungen wie bei der Bestellung von 
Packetpostsendungen überhaupt Anwendung. 
VI. Im Orte der Aufgabepostanstalt verbleibende oder nach dem dazu gehörigen Land- 
bestellbezirke bestimmte Packetpostsendungen können mit der Bezeichnung „postlagernd“ nicht 
versehen werden. 
VII. Für den Verkehr mit dem Auslande gelten die bezüglichen besonderen Bestim- 
mungen. 
§. 95. 
An Unterwegsorten ist die Aushändigung von Packetpostsendungen unter den in §. 30 
angegebenen Voraussetzungen nur an die Person des sich genügend ausweisenden Empfängers 
selbst statthaft. Das Porto wird in diesem Falle nach Maßgabe der wirklichen Beförderung 
berechnet. Eine Rückerstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
S. 96. 
I. Jeder Empfänger kann die Annahme der an ihn eingehenden Packetpostsendungen 
verweigern, ohne zur Angabe eines. Grundes dafür verbunden zu sein. 
II. Die Annahmeverweigerung muß sogleich bei der Zustellung oder Abholung der 
Sendung erklärt und die desfallsige Bemerkung zunächst durch den Empfänger oder dessen 
Stellvertreter oder, falls diese hiezu nicht vermocht werden können, durch die Abgabepost 
auf der Sendung selbst oder deren Postpacketadresse beigefügt werden. 
III. Hat sich nach Behändigung der Sendung der Postbedienstete aus der Wohnung 
des Empfängers oder bei Sendungen, welche von der Post selbst abzuholen waren, derjenige, 
welcher die Sendung daselbst in Empfang genommen hatte, von dem Lokale dr Abgabepost 
7 
Aushändigung 
von Pamielpall- 
sendungen un Un- 
termegsorten. 
Zurüchweisung 
aungekommener 
Packetpast· 
sendungen durch 
den Empfänger.
	        
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