Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Uachsendung von 
Pathkelposl· 
seudungen. 
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entfernt, ist die Sendung überhaupt aus dem unmittelbaren Verwahre der Postanstalt einmal 
entlassen, so wird die Zustellung für geschehen erachtet, und kann die Postanstalt die aus- 
gehändigte Sendung weder eröffnet noch uneröffnet wieder zurücknehmen, noch auch die da- 
für entrichteten Postgebühren zurückerstatten. 
IV. Die, wenn auch im Beisein des Postbediensteten, vom Empfänger vollzogene Er- 
öffnung der Sendung schließt das Recht der Annahmeverweigerung unbedingt aus. 
V. Die Eröffnung des bei Sendungen vom Auslande etwa beigefügten Begleitbriefes 
Seitens des Empfängers oder seines Bevollmächtigten wird der Annahme der Sendung 
selbst gleich geachtet. 
VI. Die Annahmeverweigerung hat, soferne vom Absender nicht anderweite Verfügung 
getroffen ist und mit Ausnahme der Sendungen mit Postnachnahme, die unverzügliche Zu- 
rückleitung der Sendungen an die Aufgabepost zur Folge. Sendungen mit Postnachnahme, 
für welche vom Absender nicht die sofortige Zurücksendung ausdrücklich verlangt ist, werden 
auch im Falle der Annahmeverweigerung bei der Zustellung 7 Tage lang bei der Bestim- 
mungspostanstalt aufbewahrt und erst nach Ablauf dieser Zeit, wenn die Einlösung auch 
inzwischen nicht erfolgt, an den Aufgabeort zurückgeleitet. 
§. 97. 
I. Hat der Empfänger einer Sendung seinen bisherigen Aufenthaltsort oder Wohnort 
verändert und ist sein neuer Aufenthaltsort oder Wohnort bekannt, so wird die Sendung 
sofort dahin nachgesendet, wenn entweder der Absender selbst solches ausdrücklich verlangt 
oder der Empfänger die diesbezügliche Bestimmung schriftlich getroffen hat und zugleich 
hinreichende Sicherheit für Zahlung der auf der Sendung haftenden Porti und Auslagen bietet. 
ll. Ist eine solche Bestimmung vom Absender oder Empfänger nicht getroffen oder, 
wenn die Nachsendung vom Empfänger verlangt wird, die erforderliche Sicherheit be- 
züglich der Porto-Entrichtung, nach Ermessen der Postanstalt nicht gegeben, so wird der 
Empfänger vorerst nur von dem Vorliegen der Sendung mittels portopflichtigen Schreibens 
verständigt, die Nachsendung von Packetpostsendungen jeder Art, also auch der postlagernden 
Sendungen, aber erst dann vollzogen, wenn die bereits erwachsenen Porti und Auslagen 
berichtigt worden sind. 
IIl. Für die Nachsendung werden, mit Ausschluß der Einschreib= und Nachnahmegebühr 
wie des Zuschlagporto von 10 Pfennig bei unfrankirten Sendungen im Verkehr mit den
	        
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