Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Packetpostsendungen gegebenen Vorschriften. Kann die Aufgabepostanstalt den 
Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung durch das Oberpostamt, welchem 
die Aufgabepostanstalt unterstellt ist, eröffnet und, wenn hiedurch der Absender 
erkannt werden kann, die Zustellung an denselben in obiger Weise bewirkt. In 
beiden Fällen ist der Absender zur Zurücknahme der Sendung gegen Einlieferung 
des etwa erhaltenen Aufgabescheines oder gegen Löschung im Postaufgabebuche, 
sowie zur Entrichtung aller für die Hin= und Zurücksendung erwachsenen Post- 
gebühren verbunden. 
Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, so können 
die Gegenstände zu Gunsten des Unterstützungsfonds der Bayerischen Postver- 
waltung verkauft oder die Postanweisungsbeträge demselben überwiesen, Briefe und 
die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
3) Ist der Absender durch die amtliche Eröffnung nicht zu ermitteln, so werden die 
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zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von 3 Monaten, 
vom Tage des Eingangs derselben beim Oberpostamte gerechnet, vernichtet. Bei 
eingeschriebenen Sendungen, Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen 
sich bei Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, wie bei Packeten 
mit oder ohne Werthangabe wird der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb 
4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er- 
lassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes 
unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsortes, der Person des Empfängers 
und des Tages der Aufgabe enthalten muß, wird durch Aushang bei der Post- 
anstalt des Abgangsortes und durch einmalige Aufnahme im Verordnungs= und 
Anzeigeblatt für die k. Bayerischen Verkehrsanstalten bekannt gemacht. 
Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen nach 
vorgängiger Bekanntmachung durch Anschlag oder je nach dem Werthe der Gegen- 
stände durch öffentliche Blätter von den treffenden Oberpostämtern verkauft. In- 
zwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Von dem Erlöse 
werden die auf den Sendungen haftenden Gebühren und Auslagen bestritten, 
der Rest aber wird zu Gunsten des Unterstützungsfonds der Bayerischen Postver- 
waltung eingezogen.
	        
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