Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Uachsorschung 
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Juslellung ansge- 
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312 
5) 
6) 
7) 
Meldet sich der Absender oder Empfänger später, so zahlt demselben 
der Unterstützungsond die ihm zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, 
zurück. 
Bei unbestellbaren Sendungen, welche dem Verderben unterliegen, bleibt übrigens 
der Postanstalt vorbehalten, sowohl von der Rückleitung der Sendung an die 
Anfgabepost abzusehen und sofort die Veräußerung des Inhalts auf Rechnung 
des Absenders vorzunehmen, wenn nach dem Ermessen der Abgabepost Grund 
zur Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, als auch nach geschehener Rücksendung, wenn der Absender nicht sofort 
ermittelt werden kann, den Verkauf noch vor Ablauf der vorbemerkten Fristen 
zu verfügen. 
Fundgegenstände, von denen nach Lage der Sache angenommen werden kann, 
daß sie Sendungen entstammen, welche der Postanstalt bereits zur Beförderung 
übergeben worden sind, werden, soferne sich ihre Zugehörigkeit zur bezüglichen 
Sendung nicht sofort ermitteln läßt, nach Maßgabe der vorstehenden Bestim- 
mungen behandelt. 
Der Postverwaltung steht für alle Forderungen ans dem mit dem Absender 
eingegangenen Postbeförderungsvertrage ein Pfand= beziehungsweise ein Rückbe- 
haltungsrecht zu, wie derselben außerdem alle hieraus entspringenden persönlichen 
Ansprüche verbleiben. 
S. 100. 
I. Jeder Absender, welcher über die richtige Bestellung einer der Post übergebenen 
pa###endungen.. Sendung Zweifel hegt oder aus anderen Gründen einen Nachweis der Zustellung zu er- 
Caufschreiben. 
halten wünscht, ist berechtigt, nach vorgängigem Ausweise über seine Person die Absendung 
eines Laufschreibens zu verlangen. » 
Il.HinsichtlichdkrGebühruaddercuEntrichtungfindendiein§.41(Abs.1l,lV 
und V) enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 
III. Bezüglich der Abfertigung von Lausschreiben über Packetpostsendungen nach dem 
Auslande sind die bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend.
	        
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