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b) für Sendungen ohne Werthangabe in dem Ersatze des wirklich erlittenen Schadens
bis zu dem Meistbetrage von 3 Mark für je 500 Gramm oder einen Theil
derselben,
) für eingeschriebene Packetpostsendungen in dem für den Verlust eingeschriebener
Briefpostsendungen festgesetzten Ersatze von 42 Mark. Wenn jedoch der Ersatz,
welcher für den Verlust einer eingeschriebenen Packetpostsendung nach lit. b ange-
sprochen werden kann, mehr als 72 Mark beträgt, so wird diese höhere Entschädig-
ung geleistet. Die Wirkung der Einschreibung erstreckt sich bei Packeten nur
auf das Packet selbst und nicht zugleich auf die Begleit= (Postpacket-) Adresse.
II. Bei der Ersatzleistung in der Größe des angegebenen Werthes wird vorausgesetzt,
daß die Werthangabe nach Vorschrift (§. 74) geschehen sei.
III. Der angegebene Werth einer Sendung soll den gemeinen Werth ihres Inhalts
nicht übersteigen, und spricht sonach die Vermuthung bis zu desfallsigem Gegenbeweise für
die Richtigkeit der Werthangabe. Beweist aber die Postanstalt, daß der angegebene Werth
den gemeinen Werth des Inhalts übersteigt, so hat sie nur Letzteren zu ersetzen. Ist in
betrüglicher Absicht der Werth zu hoch angegeben worden, so verliert der Absender nicht nur
jeden Anspruch auf Schadensersatz, sondern wird auch nach den Vorschriften der Strafgesetze
bestraft.
IV. Die Werthangabe muß ferner
a) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Werthinhalte in der Aufschrift des Briefes,
b) bei allen anderen Sendungen sowohl auf der Postpacketadresse als auch auf der
Sendung selbst
angebracht sein; ist dieser Vorschrift nicht entsprochen, so wird die Werthangabe als nicht
geschehen erachtet, und der Ersatz nur in dem Betrage geleistet, wie für eine Sendung ohne
Werthangabe.
V. Besteht der zu Verlust gegangene Werthinhalt in kurshabenden Papieren oder dem
Kurse unterworfenen Gegenständen, so ist die Postanstalt nur zum Ersatze des Kurswerthes,
welchen dieselben zur Zeit der Aufgabe hatten, verpflichtet. Hypothekarische Papiere, Wechsel
und ähnliche Dokumente werden durch neue Dokumente oder durch die Vergütung der
Kosten für die Durchführung des Aufgebotverfahrens oder für die Erlangung einer rechts-
giltigen neuen Ausfertigung des Dokumentes ersetzt.
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