Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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den Fahrscheinen angegebenen Nummern nach der Bestimmung, daß auf einer und derselben 
Postfahrt die früher zugegangenen Reisenden vor den später hinzukommenden den Vorrang haben. 
III. Der Anspruch auf die hienach sich ergebende Reihenfolge und Platzvertheilung ver- 
bleibt den Reisenden bis zu dem Orte, nach welchem sie Zahlung geleistet haben. 
IV. Reisende, welche nur bis an einen Unterwegsort eingeschrieben sind und sich da- 
selbst wieder auf die nämliche Postfahrt zur Weiterreise einschreiben lassen, haben daher 
keinen Anspruch mehr auf den Fortbesitz ihres bis dahin eingenommenen Platzes, sondern 
werden als neu zugehend behandelt. 
V. Allenfallsige Anstände entscheidet der Postbeamte und haben sich die Reisenden den 
Anordnungen desselben unweigerlich zu fügen, widrigenfalls Zurückweisung ohne Rückersatz 
der erlegten Taxe zu gewärtigen. 
VI. Begünstigungen einzelner Reisender sind strengstens untersagt; jedoch ist den 
Reisenden selbst unbenommen, nach freiem Uebereinkommen ihre Plätze gegenseitig zu ver- 
tauschen. 
§. 123. 
I. Der Wagen darf nur am Posthause oder an dem von der Postanstalt dafür be- 
stimmten Platze bestiegen werden, und darf während der Fahrt weder bei Privat= oder Gast- 
häusern noch unterwegs, wenn solches nicht ausdrücklich gestattet ist, angehalten werden, um 
Reisende aufzunehmen oder abzusetzen. 
II. Jeder Reisende hat sich mindestens 10 Minuten vor der zur Abfahrt bestimmten 
Zeit im Posthause oder an dem zum Besteigen des Postwagens bestimmten Platze einzu- 
finden und auf Verlangen durch Vorzeigen des Fahrscheines zur Mitfahrt auszuweisen. 
III. Bei Posten, deren Abgang von dem Eintreffen anderer Posien oder Eisenbahnzüge 
abhängig ist, hat sich der Reisende nach der möglich frühesten Abgangszeit derselben zu richten. 
IV. Versäumen Reisende die Zeit der Abfahrt oder können sie sich zur Fahrt nicht 
ausweisen, so haben sie den Ausschluß von der Mitreise und den Verlust der bezahlten 
Postgebühren zu gewärtigen. 
V. Es ist Pflicht jedes Reisenden, sich während der Fahrt den zur Aufrechthaltung 
der Ordnung, des Anstandes und der Sicherheit auf den Posten bestehenden Vorschriften 
zu sügen und nach den desfallsigen Verfügungen des Postbeamten zu achten. 
Verhalten 
während der 
Fahrt.
	        
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