Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden 
zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck auf dem Fahrscheine eine 
Bescheinigung. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe der über die 
Aufgabe desselben ausgestellten Bescheinigung, auf deren sorgfältige Aufbewahrung der 
Reisende daher besonders Bedacht zu nehmen hat. 
KS. 125. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
15 Kilogramm bewilligt. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personen- 
gelderhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil 
eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr 
für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein ge- 
nommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittlung des Ueberfrachtporto's das Frei- 
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und der- 
selben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach den- 
selben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
g. 126. 
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur 
während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
Ueberfrachtporto 
und Versicher- 
ungsgebühr. 
Verfügung des 
Reisenden über 
das Reilsegepäck 
unterwegs.
	        
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