Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Lastung der 
postanflalt bei der 
Personen-- 
befärderung. 
Verpflichtungen 
der Posihalter 
bezüglich des 
Ertrapastdienstes. 
Pferdebestellung. 
330 
Rückgabe oder Hinterlegung der über die Aufgabe desselben ausgestellten Bescheinigung ge- 
stattet werden. 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
§. 127. 
I. Bei den Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postanstalt Ersatz: 
a) für den Verlust oder die Beschädigung der ordnungsmäßig tingelieferten Gepäck- 
stücke nach Maßgabe des §. 103 und 
b) für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen 
Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt 
oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist. (§. 11 des 
Postgesetzes.) 
II. Ausgeschlossen von dieser Haftung ist alles uneingeschriebene dem Reisenden nach 
§. 124 zur eigenen Beaufsichtigung überlassene Handgepäck. 
III. Die in den Postwagen und Räumlichkeiten der Postanstalt zurückbleibenden Ge- 
päckstücke unterliegen im Falle der Unbestellbarkeit oder Unanbringlichkeit den Bestimmungen 
des §. 99. 
I. Abschnitt. 
Personenbeförderung mit Extrapost. 
§. 128. 
Die Poststallhalter sind verpflichtet, zur Beförderung von Reisenden mit Extrapost 
Pferde abzugeben und Wagen zu stellen, insoweit dies der für gewöhnliche Verhältnisse zu 
haltende Pferdestand zulässig macht, und die vorhandenen Pferde gleichzeitig nicht zu den 
ordentlichen Postdiensten nothwendig sind. 
F. 129. 
I. Von den Extrapost-Reisenden können Pferde bei den betreffenden Poststallhaltern 
entweder brieflich, mittelst Telegramm oder — soweit die vorhandenen Postverbindungen 
dazu Gelegenheit bieten — mittelst Laufschreiben vorausbestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.