Lastung der
postanflalt bei der
Personen--
befärderung.
Verpflichtungen
der Posihalter
bezüglich des
Ertrapastdienstes.
Pferdebestellung.
330
Rückgabe oder Hinterlegung der über die Aufgabe desselben ausgestellten Bescheinigung ge-
stattet werden.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
§. 127.
I. Bei den Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postanstalt Ersatz:
a) für den Verlust oder die Beschädigung der ordnungsmäßig tingelieferten Gepäck-
stücke nach Maßgabe des §. 103 und
b) für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen
Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt
oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist. (§. 11 des
Postgesetzes.)
II. Ausgeschlossen von dieser Haftung ist alles uneingeschriebene dem Reisenden nach
§. 124 zur eigenen Beaufsichtigung überlassene Handgepäck.
III. Die in den Postwagen und Räumlichkeiten der Postanstalt zurückbleibenden Ge-
päckstücke unterliegen im Falle der Unbestellbarkeit oder Unanbringlichkeit den Bestimmungen
des §. 99.
I. Abschnitt.
Personenbeförderung mit Extrapost.
§. 128.
Die Poststallhalter sind verpflichtet, zur Beförderung von Reisenden mit Extrapost
Pferde abzugeben und Wagen zu stellen, insoweit dies der für gewöhnliche Verhältnisse zu
haltende Pferdestand zulässig macht, und die vorhandenen Pferde gleichzeitig nicht zu den
ordentlichen Postdiensten nothwendig sind.
F. 129.
I. Von den Extrapost-Reisenden können Pferde bei den betreffenden Poststallhaltern
entweder brieflich, mittelst Telegramm oder — soweit die vorhandenen Postverbindungen
dazu Gelegenheit bieten — mittelst Laufschreiben vorausbestellt werden.