Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 331 
II. Die Bestellung mittelst Laufschreiben wird durch die Postbehörden gegen Entrichtung 
einer Gebühr von 60 Pfg. besorgt. 
III. Im Falle der Vorausbestellung der Extrapostpferde sind die Posthalter verpflichtet, 
für rechtzeitige Bereithaltung der bestellten Postpferde zu sorgen und, weun die eigenen 
Postpferde nicht zureichen oder zum ordentlichen Postdienste benöthigt sind, die Stellung 
von Aushilfspferden durch bohnkutscher oder andere Pferdebesitzer, soweit dies möglich ist, 
zu veranlassen. 
IV. Wenn dagegen eine Vorausbestellung der Pferde nicht erfolgt und bei Ankunft 
einer Extrapost die Pferde des Posthalters im Dienste verwendet sind, so hat sich dieser 
zwar ohne Verzug zu bemühen, Lohnkutscher oder andere Pferdebesitzer zur Stellung von 
Aushilfspferden gegen Entrichtung der vollen Extraposttaxe zu vermögen; es kann den Rei- 
senden aber eine sofortige Weiterbeförderung nicht zugesichert werden. 
§. 130. 
I. Die Bespannung der Wagen regelt sich nach deren Beschaffenheit, nach der Zahl 
der Reisenden, nach dem Umfange und der Schwere des Gepäckes, sowie nach dem Zustande 
der zu befahrenden Straßen. 
II. Im Allgemeinen werden nachfolgend die Fälle bestimmt, in welchen mehr als 
zwei Pferde einzuspannen sind: 
A) Leichte Wagen: 
bei 4 Reisenden mit 3 Koffern 3 
„ 4 » „mehr als 3 Koffern 4 „ 
„ 5 „ , 1 Koffer 3 „ 
„ 5 » „ mehr als 1 Koffer 4 
½) Geschlossene Reisewagen mit Deckladeräumen: 
3 Pferde, 
77 
bei 3 Reisenden mit Gepäck 3 Pferde, 
77 4 7“ 1 “ 4 1% 
7 5— 6 77 ½# 77 6 7 
Kinder unter 10 gehren werden niht herechiet. 
50 
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