Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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VI. Die Extraposttaxe, das Wagengeld, das Schmiergeld, dann der zur Erhebung 
kommende Pflaster= und Brückenzoll müssen von dem Reisenden vor der Abfahrt an den 
Posthalter bezahlt und kann hierüber eine Bescheinigung verlangt werden. 
VII. Die Trinkgelder für die Postillone werden an diese von den Reisenden nach 
vollendeter Fahrt verabfolgt. # 
VIII. Ein Vorenthalten des Postillonstrinkgeldes unter irgend einem Vorwande darf 
nicht stattfinden. 
§. 133. 
I. Derjenige Reisende, welcher Postpferde bestellt, mit denselben aber nicht abreist, ist 
gehalten, dem betreffenden Posthalter die Hälfte der Extraposttaxe und des Postillonstrink- 
geldes für 15 Kilometer nach der Zahl der bestellten Pferde als Entschädigung zu ver- 
abfolgen. « 
II. Wenn jedoch die Abbestellung der Pferde 4 Stunden vor der für die Abreise be- 
stimmten Zeit erfolgt, so hat der Posthalter keinen Anspruch auf Entschädigung. 
F. 134. 
I. Wenn die für eine bestimmte Zeit bestellten Extrapostpferde auf die Ankunft der 
Reisenden länger als 1 Stunde zuwarten müssen, hat der Reisende für jede weitere Stunde 
des Zuwartens der Pferde Wartegeld zu entrichten. 
II. Dieses beträgt für die Stunde den achten Theil des Extrapost= und Postillons- 
trinkgeldes für 15 Kilometer und wird nach der Anzahl der Pferde berechnet. 
III. Nach Ablauf von 6 Stunden hört die Verbindlichkeit des Posthalters zur Be- 
reithaltung der bestellten Pferde auf und hat der Reisende die volle Extraposttaxe und das 
Postillonstrinkgeld für 15 Kilometer nach der Zahl der bestellten Pferde zu bezahlen. 
§. 135. 
Wenn bei besonderen Veranlassungen in Folge von geschehenen Bestellungen es noth- 
wendig werden sollte, Pferde von benachbarten Stationen, welche nicht auf der Reisestrecke 
liegen, zureiten zu lassen, so gebührt dem Posthalter, welcher Pferde zureiten läßt, die volle 
Extraposttax# und das Postillonstrinkgeld bis zu der Station, von welcher der Reisende be- 
fördert wird, unbeschadet der in §§. 133 und 134 enthaltenen Bestimmungen.
	        
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