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II. Die Extrapostreisenden können jedoch Entschädigungsansprüche gegen den Posthalter
geltend machen.
VI. Allgemeine und Schlußbestimmungen über die Benützung der
Postanstalt.
§. 141.
I. Die bei den Oberpostämtern angebrachten Reklamationen werden auf dem Ver-
waltungswege beschieden.
Ergeht ein abschlägiger Bescheid, so steht dem Reklamanten der Rechtsweg mittelst
Klagestellung gegen den königlichen Fiskus offen.
Die Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses längstens innerhalb sechs Monaten —
vom Tage der Zustellung oder Eröffnung des beschwerenden Bescheides an gerechnet — bei
dem zuständigen Gerichte anzubringen.
Die sechsmonatliche Verjährungsfrist wird durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid
nicht unterbrochen.
In Ansehung der Frage, bei welchen Gerichten die Klagen anzubringen seien, sowie
bezüglich der Vorschriften über vorgängige Betretung des Verwaltungsweges bei Klagen gegen
den königlichen Fiskus sind die jeweils in Kraft befindlichen prozeßgesetzlichen Bestimmungen
maßgebend.
II. Beschwerden, sowie Anzeigen über stattgefundene Ungebührlichkeiten sind bei dem
einschlägigen Oberpostamte in der Regel schriftlich anzubringen; mündliche Beschwerden und
Anzeigen genügen nur dann, wenn dieselben die am Sitze der Oberpostämter befindlichen
Postbehörden selbst betreffen und durch kurze Behandlung erledigt werden können.
Reisende sind zu diesem Behufe auch berechtigt, sich an den Unterwegsorten, an welchen
es der Aufenthalt gestattet, von den Postexpeditoren das sowohl für den Extrapostdienst
als auch für den gewöhnlichen Postdienst bestimmte Beschwerdebuch vorlegen zu lassen und
in dieses die Beschwerde oder Anzeige zur Einbeförderung an das vorgesetzte Oberpostamt
einzutragen.