Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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II. Die Extrapostreisenden können jedoch Entschädigungsansprüche gegen den Posthalter 
geltend machen. 
VI. Allgemeine und Schlußbestimmungen über die Benützung der 
Postanstalt. 
§. 141. 
I. Die bei den Oberpostämtern angebrachten Reklamationen werden auf dem Ver- 
waltungswege beschieden. 
Ergeht ein abschlägiger Bescheid, so steht dem Reklamanten der Rechtsweg mittelst 
Klagestellung gegen den königlichen Fiskus offen. 
Die Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses längstens innerhalb sechs Monaten — 
vom Tage der Zustellung oder Eröffnung des beschwerenden Bescheides an gerechnet — bei 
dem zuständigen Gerichte anzubringen. 
Die sechsmonatliche Verjährungsfrist wird durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid 
nicht unterbrochen. 
In Ansehung der Frage, bei welchen Gerichten die Klagen anzubringen seien, sowie 
bezüglich der Vorschriften über vorgängige Betretung des Verwaltungsweges bei Klagen gegen 
den königlichen Fiskus sind die jeweils in Kraft befindlichen prozeßgesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. 
II. Beschwerden, sowie Anzeigen über stattgefundene Ungebührlichkeiten sind bei dem 
einschlägigen Oberpostamte in der Regel schriftlich anzubringen; mündliche Beschwerden und 
Anzeigen genügen nur dann, wenn dieselben die am Sitze der Oberpostämter befindlichen 
Postbehörden selbst betreffen und durch kurze Behandlung erledigt werden können. 
Reisende sind zu diesem Behufe auch berechtigt, sich an den Unterwegsorten, an welchen 
es der Aufenthalt gestattet, von den Postexpeditoren das sowohl für den Extrapostdienst 
als auch für den gewöhnlichen Postdienst bestimmte Beschwerdebuch vorlegen zu lassen und 
in dieses die Beschwerde oder Anzeige zur Einbeförderung an das vorgesetzte Oberpostamt 
einzutragen.
	        
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