Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 16. 
Nr. 5051. 
Bekanntmachung, die Einreihung der Stadtgemeinde Kulmbach in die Klasse der den 
Kreisverwaltungsstellen unmittelbar untergeordneten Städte betr. 
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Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unter'm 4. April l. Is. Allerhöchst bewogen gefunden, auf das von 
dem Stadtmagistrat Kulmbach unter Zustimmung der dortigen Bürgerschaft gestellte aller- 
unterthänigste Ansuchen die Einreihung der Stadtgemeinde Kulmbach in die Klasse der 
den Kreisverwaltungsstellen unmittelbar untergeordneten Städte und zwar mit der Wirk- 
samkeit vom 1. Januar 1890 an allergnädigst zu genehmigen. 
6 Hofdienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 27. März l. Irs. den Landgerichts- 
rath in Bamberg und Rittmeister der Land- 
wehr I. Aufgebots, Friedrich Freiherrn Hars- 
dorf von Enderndorf, auf sein allerunter- 
thänigstes Ansuchen, zum Königlichen Kämmerer 
zu ernennen, und 
mit Allerhöchster Entschließung vom 11. 
April l. Irs. allergnädigst geruht, den k. Hof- 
bauinspektor Joseph Röhrer dahier auf sein 
allerunterthänigstes Ansuchen — vom 1. Mai 
1889 an — unter wohlgefälliger Anerkennung 
seiner langjährigen treuen Dienstleistung in 
den dauernden Ruhestand zu versetzen. 
Hoftitel-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung 
vom 9. April l. Irs. allergnädigst bewogen ge- 
funden, dem Juwelier Lucas Lortz in Würz- 
burg den Titel eines Königl Bayer. Hof- 
Juweliers zu verleihen. 
Staats,#dienst-Nachrichten. 
Im MNamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich unter'm 19. März ds Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, mit Beginn 
vom 1. April ds. Js. 
1) den Geschäftsträger bei der Französischen 
und der k. Belgischen Regierung, Geh. 
 
	        
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