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mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender
an einen Empfänger beträgt 12 X für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger
mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen.
V. Die Aushändigung der Bahnhofbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis-
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 21
Absatz V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
5. Jm 8g. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, erhält der auf die Ab-
holung von Packeten durch die Packetbesteller bezügliche Theil
des Absatzes Ul folgende Fassung:
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen,
dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Ab-
gabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die
Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestell-
schreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die
Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. Die Packetbesteller nehmen
die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bzw.
Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
6. Ebendaselbst wird der Absatz Vvll geändert, wie folgt:
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten ge-
wöhnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Er-
hebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
7. Im §. 34, „Au wen die Bestellung erfolgen muß" betreffend, erhält der
Absatz vi folgende anderweite Fassung:
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postamweis-
ungen, bei telegraphischen Postamweisungen und bei Sendungen mit Werthaugabe die Aufschrift:
„Anu A. zu erfragen bei B.“] so muß die Bestellung an den zuerst genannten Em-
„An A. abzugeben bei B.“x pfänger (K.), seinen Bevollmächtigten oder den
„Au A. im Hause des B.“onstigen nach den Bestimmungen unter in und v
„An A. wohnhaft bei B.“"“) Empfangsberechtigten erfolgen: