Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 34 Ziff. 4 des Betriebe-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlande (Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt S. 564) wird 
bekannt gemacht, daß für Leichentrausporte, welche aus dem Auslande kommen, der Kaiser- 
liche Botschafter in St. Petersburg und die sämmtlichen Raiserlichen Konsularämter in Ruß- 
land zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt worden sind. 
Berlin, den 23. Mai 1889. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Nr. 22991d. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betr. 
R. Staatsministerium des Agl. Hauses und des Teußern 
Gemäß §. 5 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom I4. März 1888, den Bau 
und Betrieb einer normalspurigen Lokalbahn von Oberdorf b. B. nach Füssen betreffend, 
sinden auf diese Lokalbahn die Bestimmungen der Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen 
untergeordneter Bedentung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 3 ff. 
Auwendung. 
München, den 6. Juni 1889. 
frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Der k. Ministerialrath lor. von Rumpler.
	        
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