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nungsblatt S. 6 ff. und S. 361 ff.) wird nachstehend eine weitere Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 21. Juni 1889 veröffentlicht.
München, den 18. Juli 1889.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär
an dessen Statt:
Ministerialrath v. Zenetti.
Abdruck.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf §. 34 Ziffer 4 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands (Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt Seite 564) wird
bekannt gemacht, daß für Leichentransporte, welche aus dem Auslaude kommen, der Keiser-
liche Minister-Resident in Tanger, sowie die Kaiserlichen Konsularämter in Algier und
Tunis zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt worden sind.
Berlin, den 21. Juni 1889.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Nr. 2,7471I.
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in
Bayern betreffend.
R. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeußern.
Der §. 52 des Eisenbahnbetriebsreglements, sowie die Anlage D zu §. 48 diesee
Reglements werden in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert:
I. 1. Im §. 52 Absatz 3 sind die Worte „nach Tragkraft der Wagen“ in uach
Ladegewicht der Wagen“ abznändern.