Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

412 
nungsblatt S. 6 ff. und S. 361 ff.) wird nachstehend eine weitere Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 21. Juni 1889 veröffentlicht. 
München, den 18. Juli 1889. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Zenetti. 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 34 Ziffer 4 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands (Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt Seite 564) wird 
bekannt gemacht, daß für Leichentransporte, welche aus dem Auslaude kommen, der Keiser- 
liche Minister-Resident in Tanger, sowie die Kaiserlichen Konsularämter in Algier und 
Tunis zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt worden sind. 
Berlin, den 21. Juni 1889. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
Nr. 2,7471I. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
R. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Der §. 52 des Eisenbahnbetriebsreglements, sowie die Anlage D zu §. 48 diesee 
Reglements werden in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert: 
I. 1. Im §. 52 Absatz 3 sind die Worte „nach Tragkraft der Wagen“ in uach 
Ladegewicht der Wagen“ abznändern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.