Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 
75 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in 
welchen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind 
im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. die Be- 
stimmung unter XXXIX.“ 
2. In der Bestimmung unter XXXIX ist jedesmal hinter XII „XlI“ einzuschalten. 
V. Hinter XVIII der Anlage D sind folgende Bestimmungen einzuschalten: 
„XVIIIa. Phosphortrichlorid, Phosphororxychlorid und Arcetyl- 
chlorid dürfen nur befördert werden: « 
entweder 
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit guten 
Verschlüssen versehen sind, 
oder 
2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender 
Vorschriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet werden, 
welche mit gut eingeschlisfenen Glasstöpselu verschlossen sind. Die Glas- 
stöpsel sind mit Paraffin zu umgießen, auch ist zum Schutz dieser Ver- 
kittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 kg Inhalt haben, in 
metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu verpacken und darin 
so einzusetzen, daß sie 30 mm von den Wänden abstehen; die Zwischen- 
räume sind mit getrockneter Insusorienerde dergestalt vollständig aus- 
zustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist. 
) Glasflaschen bis zu 2 kg Inhalt werden auch in starken, mit Hand-
	        
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