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haben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch
Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen
versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürsen in eine Kiste
verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusetzen, daß sie 30 mm
von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter
Infusorienerde dergestalt vollständig anszustopfen, daß jede Bewegung
der Flaschen ausgeschlossen ist.
d) Auf den Deckeln der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der
Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. .
XVIIIb. Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt
den unter XVIII a gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter 2 b
angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 kg Junhalt erfor-
derlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 kg Inhalt genügt die Verpackung nach 2c.
VI. Hinter XXVII der Anlage D ist folgende Bestimmung einzuschalten:
„NXVIIa. Wasserstoffsuperorxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht ver-
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen
mit Deckenverschluß befördert.
Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so
müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Haudhaben versehene
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein."
VII. Die Bestimmung unter XXXI Absatz 1 der Anlage D ist wie solgt zu fassen:
„Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hauf,
Inte im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben
als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Weber-, Harnisch= und
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergl. Absatz 3) werden, wenn sie
gefettet sind, uur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß
befördert."“
VIII. In der Bestimmung unter XXXVIIIa der Anlage D ist der letzte Satz zu streichen
und an dessen Stelle folgende Vorschrift zu setzen:
„Zum Schutze der Ventile an den Behältern müssen Kappen aufgeschraubt
sein. Auf dem oberen Theil der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach