Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

8. 7. 
Die Temperatur der Luft in den Beleg- und Trockenräumen ist möglichst gleichmäßig 
zu halten. « 
Erreicht an einem Tage die Temperatur der Luft in diesen Räuinen die Höhe von 
250 C (200 R) und darüber, so ist die Arbeit einzustellen und an diesem Tage nicht wieder 
aufzunehmen. 
In jedem Beleg= und Trockenraume ist ein Thermometer anzubringen, an welchem 
durch eine in die Augen fallende Marke die zulässige höchste Temperaturgrenze bezeichnet ist. 
Das Thermometer ist in Kopfhöhe und nicht an einer Umfassungswand oder in der Nähe 
einer Thüre oder eines Fensters anzubringen. 
8. 8. 
Der Fußboden der Beleg= und Trockenräume muß aus glattem Asphaltbelag, ohne Fugen, 
Nitzen und Sprünge bestehen, mit leichter Neigung zu einer Sammelrinne für das auf den 
Boden gelangende Quecksilber und mit Sammelbecken. 
8. 9. 
Die Wände der Beleg- und Trockenräume sind, sofern sie aus Mauerwerk bestehen, 
glatt zu verputzen. Wände aus Holz müssen aus gehobelten, gut gefugten und verkitteten 
Brettern hergerichtet sein und an der Decke und am Boden dicht schließen. Wände und 
Decken sind mit Oelfarbeuanstrich zu versehen und allwöchentlich abzuwaschen. 
8. 10. 
Die Belegtische und Trockengestelle müssen so eingerichtet sein, daß das beim An- 
tränken der Zinnfolie, beim Uebergießen derselben mit Quecksilber, beim Pressen der be— 
legten Platten und beim Trocknen der Spiegel abfließende Quecksilber möglichst schnell in 
die aufgestellten Auffangbehälter gelangt. 
Nach Schluß der täglichen Arbeitszeit ist der Belegtisch forgfältig von Quecksilber zu sänbern. 
Die Auffangbehälter sind so einzurichten, daß sie vollkommen verschlossen sind bis auf 
eine enge dem Einlaß des Quecksilbers dienende Oeffnung. Die Anbringung von Filtrir— 
einrichtungen ist nur in den Behältern selbst, nicht auf den Belegtischen gestattet. 
Das Aunreiben (Antränken) der Zinnfolic mit bloßen Händen ist den Arbeitern zu 
untersagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.