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3. die Namen der erkrankten Arbeiter;
4. die Art der Erkrankung und die vorhergegangene Beschäftigung;
5. den Tag der Erkrankung;
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den Tag der Genesung oder wenn der Erkrankte nicht wieder in Arbeit getreten
ist, den Tag der Entlassung.
Das Krankenbuch ist dem k. Fabrikeninspektor, sowie dem zuständigen Amtsarzte auf
Verlangen vorzulegen.
. 8. 17.
Der Arbeitgeber hat alle in den durch OQuecksilberverwendung gefährlichen Räumen
beschäftigten Arbeiter mit vollständigem, möglichst anschließendem Arbeitsanzuge aus glattem,
dichten Stoff ohne Falten und Taschen, mit einer Mütze und mit gut auliegendem Schuh-
werk zu versehen. Jedem Arbeiter ist eine besondere, für ihn passende Arbeitskleidung zu
überweisen.
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider stets nur von den-
jenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß dieselben nach wöchent-
lichem Gebrauche stets gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche be-
finden, an dem für sie zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden.
S. 18.
Außerhalb der gesundheitsgefährlichen Räume, doch in der Nähe derselben, ist für die
in denselben beschäftigten Arbeiter ein nach Geschlechtern getrennter Wasch= und Ankleideraum
und getrennt davon, sofern die Arbeiter nicht außerhalb der Anlage speisen, ein Speiseraum
einzurichten. Beide Räume müssen sauber gehalten und während der kalten Jahreszeit ge-
heizt werden.
In dem Wasch= und Ankleideraum müssen Gefäße zum Zweck des Mundausspülens,
die etwa ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen besonderen Mundspülwässer, Seife und
Handtücher, sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen gewöhnlichen Kleidungsstücke,
welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
In dem Speiseraum oder an einer anderen geeigneten Stelle müssen sich Vorrichtungen
zum Erwärmen der Speisen befinden.
Der Arbeitgeber hat den in gesundheitsgefährlichen Räumen beschäftigten Arbeitern