Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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andere Salzhändler und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkaust 
werden (Nr. 17). 
Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vorstände von land- 
wirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mitglieder des Vereins (Nr. 17) ab- 
gegeben werden; die für Salzhändler geltenden Bestimmungen finden auf die bezeichneten Vorstände 
entsprechende Anwendung. 
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen dasselbe an andere Personen 
nicht abgeben. 
Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, ingleichen Salzhändler, 
welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz be- 
ziehen wollen, haben das Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter 
Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung der Steuerbehörde 
ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die Berechtigung 
zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern 
größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende Be- 
scheinigung für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler statt- 
findenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre stattfindende 
Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden. 
Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen über die Be- 
rechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der Salzhändler durch die Ortspolizei- 
behörden an Stelle der Stenerbehörden in den Fällen für statthaft zu erklären, in welchen die 
Gültigkeit der Bescheinigung nur für einzelne Bestellungen, nicht aber für ein Jahr nachgesucht 
wird. Den betreffenden Ortspolizeibehörden ist hierbei die Verpflichtung aufzuerlegen, über die 
von ihnen ausgestellten Bescheinigungen die in Nr. 16 vorgeschriebenen Jahresverzeichnisse zu führen. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Geschäft des 
Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, 
beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler die Art des zu bestellenden Salzes (ob Vieh-, 
Dünge= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die laufende 
Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nr. 16 Satz 2) ersicht- 
lich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel selbst auf- 
genommen werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die Berechtigung zum 
Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke 
unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Bescheinigungen Ver- 
zeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung 
der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empsängers und des 
Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten 
Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen. 
Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche Personen abgeben, 
welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 
zum Bezuge desselben berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben. 
An Personen, welche nach §. 14 des Salzsteuergesetzes den Anspruch auf abgabenfreien Salzbezug 
verloren haben und als solche von der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salz- 
händler speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen. 
Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des Salzverkaufs beauf- 
tragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzu- 
legen, die Bestände an denaturirtem Salz vorzuzeigen und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter 
gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinigungen über die Be- 
rechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 4) sind von den damit beauftragten Beamten 
monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffenden Registern in Empfang zu nehmen und 
 
	        
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