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Hofdienst-Machricht.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 26. Juli l. J. allergnädigst
bewogen gefunden, die k. Kämmerers= und erb-
liche Reichsraths-Gattin Marie Freifrau von
und zu Franckenstein, geborne Fürstin von
Oettingen-Wallerstein, zur Königlichen Palast-
dame gebührenfrei zu ernennen.
Ardens-Verleihungen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 2. April l. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden, nachstehende Ordens-
auszeichnungen zu verleihen:
I. den Verdienst-Orden vom heiligen
Michael II. Klasse mit Stern:
dem Generaldirektor der Großherzoglich
Badischen Staats-Eisenbahnen, Geh. Rath
Wilhelm Eisenlohr;
II. den Verdienst-Orden vom heiligen
Michael II. Klasse:
den Abtheilungsvorständen bei der General-
direktion der Großherzoglich Badischen Staats-
Eisenbahnen, Geh. Nath Wilhelm Schupp
und Oberregierungsrath Heinrich Schröder;
ferner
dem Betriebsdirektor der k. k. priv. böhmischen
Westbahn, k. k. Hofrath Heinrich Ritter von
Jarsch in Prag und dem Centraldirektor
dieser Bahn, k. k. Regierungsrath Dr. Angelo
RNitter von Kuhn in Wien;
III. den Verdienst-Orden vom heiligen
Michael III. Klasse:
dem Direktor des kommerziellen Dienstes
der Oessischen Ludwigsbahn, Großherzoglich
Hessischen Kommerzienrathe, Philipp Masch-
mann in Mainz;
IV. den Verdienst-Orden vom heiligen
Michael IV. Klasse:
dem Güterverwalter der Hessischen Lud-
wigsbahn, Heinrich Pfeiffer in Gustavsburg.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Bekoration.
Im UNamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 11. Juli ds. Is. dem König-
lichen Staatominister des K. Hauses und des
Acußern, Krafft Freiherrn von Crailsheim,
für das ihm von Seiner Majestät dem Kaiser
verliehene Großlreuz des
Leopoldsordens die
von Oesterreich
österreichisch kaiserlichen
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen zu
ertheilen.