Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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welche mindesteus neun Jahre lang in der Gendarmerie mit fortgesetzt guter Führung 
gedient haben, dann 
welche durch Dienstbeschädigung, oder nach einer Dienstzeit in der Gendarmerie von 
fünf Jahren invalide geworden sind, 
bei Bewerbungen um Stellen vorzugsweise berücksichtigt werden sollen, welche in dem den 
Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen beigefügten Stellenverzeichniße vom 22. November 
1885 (Ges.= u. Verord.-Bl. S. 685) aufgeführt, und nach Maßgabe der vorerwähnten 
Grundsätze nicht mit Militäramwärtern zu besetzen sind. 
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Anordnung wird nach eingeholter Allerhöchster Ge- 
nehmigung das Folgende bestimmt: 
1. Als den Gendarmen vorzugsweise zu verleihende Stellen werden vorbehaltlich et- 
waiger Allerhöchst genehmigter Ausnahmen solche Stellen bezeichnet, welche 
a) den Militäranwärtern nur theilweise vorbehalten sind, oder 
b) zwar als vorbehalten erscheinen, für welche aber im gegebenen Falle ein tauglicher 
Militäramwärter nicht vorhanden ist. 
2. Bei denjenigen Stellen, welche den Militäramwärtern nur theilweise vorbehalten 
sind (Ziff. 1, a), bleibt es den einzelnen Ministerien überlassen, das Maß der Antheilnahme 
der Gendarmen an den für Civilamvärter vorbehaltenen Stellen unter Berücksichtigung der 
dienstlichen Interessen zu bestimmen; hiebei soll davon ausgegangen werden, daß in der Regel 
die Hälfte dieser Stellen den vorzugsweise zu berücksichtigenden Gendarmen einzuräumen ist. 
3. Die Voraussetzung, daß ein tanglicher Militäranwärter nicht vorhanden ist (Ziff. I, b), 
soll nur dann als gegeben angenommen werden, wenn ein Militäramwärter für die treffende 
Stelle nicht vorgemerkt ist, und auf erfolgte Ausschreibung in der Vakanzenliste ein tauglicher 
Militäramwärter sich nicht gemeldet hat. 
4. Hinsichtlich der Bewerbung, der Probedienstzeit, des Nachweises der Onalifikation 
u. . w. bewendet es bei dem für Civilbewerber bestehenden Verfahren, soweit nicht inner- 
halb der einzelnen. Ministerien für die vorzugsberechtigten Gendarmerie-Angehörigen besondere 
Bestimmungen getroffen werden. · 
5. Den vorzugsberechtigten Gendarmen wird ein Ausweis mittelst Vermerks im Militär- 
passe nach anliegendem Muster durch das k. Gendarmerie-Korps-Kommando ertheilt.
	        
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