Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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esetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich BVayern. 
5. 
München, den 9. Februar 1889. 
  
Znuhalt: 
Bekanntmachung vom 8. Februar 1889, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreiches. 
Nr. 1932. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
Rqgl. Stantsministerium des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche nach den anher gelangten amtlichen Mit- 
theilungen in einigen österreichischen Gebietstheilen in einem für den inländischen Viehbestand 
bedrohlichen Umfange herrscht, wird zur Verhütung der Einschleppung der Seuche auf 
Grund des §. 7 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen betreffend, die Ein= und Durchfuhr von Schweinen aus Oester- 
reich-Ungarn nach und durch Bayern bis auf Weiteres verboten. 
Aus dem gleichen Anlasse wird die in §. 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 
22. Jannar 1887, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, — Ges.= und Verordn.-Bl. 
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