Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W 30. 489 
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#. 
3. 
Wittwensitz überwiesenen Schlosses Haus-Nr 63 in Stein mit Beschhaue, Stallung, 
Kutscherwohnung, Chaisen- und Holzremise. 
§. 3. 
Besitz= und Succersionsverhältnisse. 
.Mit dem Ableben des Constituenten als Inhabers des Fideikommisses vererbt sich die 
Nachfolge in dasselbe nach den Grundsätzen der siebenten Beilage zur bayerischen Ver- 
fassungsurkunde in dessen ehelicher männlicher Descendenz und ist daher die Erbfolge- 
ordnung die agnatisch-linealische mit dem Vorzuge der Erstgeburt, so daß immer der 
erstgeborne Sohn der älteren Linie mit seiner Descendenz vor allen anderen Linien zur 
Snccession gelangt. 
Erlischt der Mannesstamm des Konstituenten, so geht die Fideikommißnachfolge 
an dessen weibliche Descendenz über, jedoch mit fortdauerudem fideikommissarischem Ver- 
bande. Es gilt für diesen Fall die nämliche Erbfolgeordnung, wie bei der männlichen 
Descendenz und es geht sonach die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren Des- 
cendenz allen übrigen Kognaten vor. Sobald aber die Fideikommißerwerberin männliche 
Deseendenten erhält, tritt der Vorzug des Mannesstammes wieder ein und der, wenn 
auch jüngere Sohn, schließt die Tochter und deren Deseendenz aus. 
Auch wenn in der Folgezeit wegen Erlöschen des Mannesstammes die Fidei- 
kommißnachfolge wiederholt an die weibliche Descendenz gelangt, so geschieht dies unter 
gleicher Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes. Die Gatten der Fideikommiß- 
erwerberinen, welche im Besitz des erblichen Adels sich befinden müssen, haben behufs 
Forterhaltung des Namens „Faber“ um die Allerhöchste Genehmigung nachzusuchen, 
daß sie und ihre Nachkommen den Namen „Faber“ ihrem Familiennamen vorsetzen 
dürfen. 
Der letzte Fideikommißinhaber männlicher oder weiblicher Descendenz des Constituenten 
soll berechtigt sein, von Todeswegen frei über das Fideikommiß zu verfügen. Es ist 
jedoch der Wunsch des Constituenten, daß derselbe das Fideikommißvermögen zur 
widerholten Bildung eines Fideikommißes verwendet und daß derselbe auch dem neuen 
Fideikommisse den Namen „Faber“ zu erhalten sucht. 
Hat der im §. 2 Ziffer 2 obenbezeichtnete Fond die Höhe von fünf Millionen Mark
	        
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