Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

erreicht und sind unterhaltsbeitragsbezugsberechtigte Wittwen oder Kinder nicht vorhanden, 
so ist der Fideikommißinhaber zum Genuß der Zinsen des Fonds berechtigt wie auch 
die deßfallsige Berechtigung bezüglich derjeuigen Zinsenquote, welche sich für den Fall 
der Wiederverehelichung einer bezugsberechtigt gewesenen Wittwe ergibt, dem Fideikommiß- 
inhaber erwächst. 
  
Dieses in seinen wesentlichen Zügen beschriebene, den gesetzlichen Bestimmungen ent- 
sprechende, auf den ergangenen Ediktalladungen von Niemand mit irgend welchem Rechts- 
anspruche angefochtene Fideikommiß wird mit Vorbehalt der Rechte der beim Ableben des 
Constituenten vorhandenen Notherben auf den Pflichttheil nach beendigter Instruktion und 
nach vorgängiger wiederholter Prüfung hiemit bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Ge- 
richtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Nürnberg, den 6. Juni 1889. 
Königliches GOberlandesgericht. 
Dr. Schmitt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.