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1. Die Bestimmung unter 8i zu streichen und dafür zu setzen:
i) zu IIId2 bis 4: Raketen und geladene Raketenhülsen in den vorschriftsmäßigen
Transportkasten sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.
2. Hinter der Bestimmung 8i folgende Bestimmung unter k nachzutragen:
k) Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage D zum Betriebs-
reglement, wie z. B. unter la, II, III A6 u. s. w. vorgeschriebenen Bescheinig-
ungen von Versendern, Fabrikanten und vereideten Chemikern werden durch die
militärische Anmeldung ersetzt. «
8. 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Linderhof, den 14. Angust 1889.
Luitpyol!d
Prinz von GSayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Krhr. v. Trailsheim. v. Beinleth.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
Der k. Ministerialrath v. Bever.
Nr. 13,297.
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine.
Rgl. Kriegsministerium.
Mit Bezugnahme auf §. 10 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 wird
hiemit bekanntgegeben, daß das K. B. Kadettencorps als Militär-Bildungsanstalt im Sinne
des vorerwähnten Gesetzes zu betrachten ist.