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Demgemäß wird Waisengeld für Zöglinge, welche Freiplätze aus dem Haupt-Militär-
Etat genießen, mit dem Tage nach der Aufnahme nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis
zu welchem für den betreffenden Zögling Pensionsgeld — enxcl. Taschengeld — an die An-
stalt zu entrichten ist.
Beim Ausscheiden aus der Anstalt wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem
Tage nach der Entlassung zahlbar.
Vorstehende Bestimmung tritt vom Studienjahr 1889/90 an in Wirksamkeit.
Auf Freiplätze aus Stiftungen und sonstigen Fonds findet obige Bestimmung keine
Anwendung.
Weiters wird unter Bezugnahme auf Abschnitt B Ziff. 11 der Nachtragsbestimmungen
zur Ausführung des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 22. August 1888 Nr. 15,270
— Verordnungsblatt S. 380 ff. — bestimmt, daß die Bescheinigungen auf den Jahres-
quittungen über Wittwen= und Waisengeld künftig auch zu enthalten haben, ob einer der in
der Ouittung aufgeführten Knaben im Kadettencorps, eventuell welcher, und zwar ob mit
oder ohne Freiplatz aus dem Haupt-Militär-Etat oder einer Stiftung 2c. aufgenommen ist.
München, den 6. August 1889. .
v. Heinleth.
Der Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberst z. D.
Nr. 35061l.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung betr.
K. Staatsministerium des Rönigl. Hauses und des Aeußern.
Die von der offenen Gesellschaft Chiemseebahn Feßler & Cie. betriebene schmal-
spurige Eisenbahn von Prien nach Stock am Chiemsee wird hiemit in die Klasse der
unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedentung eingereiht.
München, den 21. August 1889.
rhr. v. Traileheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Bölderndorff.