Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Demgemäß wird Waisengeld für Zöglinge, welche Freiplätze aus dem Haupt-Militär- 
Etat genießen, mit dem Tage nach der Aufnahme nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis 
zu welchem für den betreffenden Zögling Pensionsgeld — enxcl. Taschengeld — an die An- 
stalt zu entrichten ist. 
Beim Ausscheiden aus der Anstalt wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem 
Tage nach der Entlassung zahlbar. 
Vorstehende Bestimmung tritt vom Studienjahr 1889/90 an in Wirksamkeit. 
Auf Freiplätze aus Stiftungen und sonstigen Fonds findet obige Bestimmung keine 
Anwendung. 
Weiters wird unter Bezugnahme auf Abschnitt B Ziff. 11 der Nachtragsbestimmungen 
zur Ausführung des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 22. August 1888 Nr. 15,270 
— Verordnungsblatt S. 380 ff. — bestimmt, daß die Bescheinigungen auf den Jahres- 
quittungen über Wittwen= und Waisengeld künftig auch zu enthalten haben, ob einer der in 
der Ouittung aufgeführten Knaben im Kadettencorps, eventuell welcher, und zwar ob mit 
oder ohne Freiplatz aus dem Haupt-Militär-Etat oder einer Stiftung 2c. aufgenommen ist. 
München, den 6. August 1889. . 
v. Heinleth. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
  
Nr. 35061l. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung betr. 
K. Staatsministerium des Rönigl. Hauses und des Aeußern. 
Die von der offenen Gesellschaft Chiemseebahn Feßler & Cie. betriebene schmal- 
spurige Eisenbahn von Prien nach Stock am Chiemsee wird hiemit in die Klasse der 
unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedentung eingereiht. 
München, den 21. August 1889. 
rhr. v. Traileheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Bölderndorff.
	        
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