Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

64 
I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1887. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1887 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1889. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Niederbayern beträgt für das Jahr 1889 
2 891 967 M., wovon ein Steuerprozent auf 28 919 X sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1889. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Im Uebrigen ertheilen Wir auf die Beschlüsse des Landrathes nachstehende Ent- 
schließungen: 
1. Den Beschlüssen, womit der Landrath die postulirten Wohnungsgeldzuschüsse und 
siebenprozentigen Gehaltsaufbesserungen wenigstens für die Reallehrer an der Kreisrealschule 
in Passau und für die nichtpragmatischen Bediensteten dieser Anstalt, sowie der Kreis- 
irrenanstalt in Deggendorf bewilligt hat, haben Wir gerne Unsere Genehmigung ertheilt. 
Wir beauftragen indessen die k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern, 
die erwähnten Bezüge auch für die übrigen pragmatisch Angestellten und nichtpragmatischen 
Bediensteten des Kreises bei der nächsten Landrathsversammlung wiederholt zu postuliren 
und geben Uns hiebei der Hoffnung hin, daß der Landrath diese Postulate unverkürzt be- 
willigen werde. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes entsprechend, genehmigen Wir, daß die Lehrer an 
den niederbayerischen Realschulen für ihre Söhne, welche die gleiche Realschule besuchen, 
an welcher der Vater als Lehrer wirkt, von der Entrichtung des Schulgeldes befreit bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.