35. 527
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefe der Militärbehörde, sowie der unter lit. b Ziff. 2
gedachten Personen und der Postbeamten.
Das Verweilen im örtlichen Bezirke der Bahnverwaltung zum Zwecke des Feilbietens
oder des Verkaufes von Billeten ist verboten.
Die bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume
dürfen ohne besondere Erlaubniß der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken nicht betreten
werden, insbesondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeitungs= und
Viktnalienverkäufern u. dol.
Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, sowie
zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den
Vorplätzen der Bahnhöfe und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung der Güter
zu benützen.
Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen steht
den Bahnpolizeibeamten zu, insoferne in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein
Anderes bestimmen.
München, den 8. September 1889.
Frhr. v. Trailsheim.
Hrdens-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 29. April dieses Jahres
allergnädigst bewogen gefunden, dem Guts-
besitzer von Nathusius-Ludom in Ru-
dolstadt den k. Verdienst-Orden vom heiligen
Michael IV. Klasse zu verleihen.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Bölderndorff.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gejunden,
unterm 28. August l. Is. dem General-
direktor der k. Hofkapelle, Hermann Levi,
für den ihm von Seiner Majestät dem