Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W 37. 535 
Nr. 14,365. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
RKönigliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Gemäß der Bestimmung in §. 40 Ziffer 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeich- 
neten Betreff vom 19. Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
mit dem 1. Oktober laufenden Jahres die Forstämter Oberschönefeld und Unterliez- 
heim im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg definitiv formirt werden, wogegen 
gleichzeitig die bisherigen Forstreviere Schönefeld, Konradshofen, Unterlie3zheim und 
Tapfheim im genannten Regierungsbezirke zu bestehen aufhören. 
München, den 18. September 1889. 
v. Höß. 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär. 
An dessen Statt: 
Der k. Ministerialrath v. Luber. 
Nr. 4,07 1. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung betr. 
R. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Teußern. 
Die von der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München betriebene schmalspurige Lokalbahn 
von Stadtamhof nach Donaustauf (Walhallabahn) wird hiemit in die Klasse der 
unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 83ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedentung eingereiht. 
München, den 21. September 1889. 
rhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
90“
	        
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