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Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeit-
punkte der Beitrittserklärung vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes
durch den Verwaltungsrath.
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtung,
so treten die Hinterlassenen so lange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen
Bezüge, bis durch deren Innehaltung oder in anderer Weise der Rückstand
vollkommen gedeckt ist.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet Anwendung ohne
Nücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem die Vereinsmitgliedschaft erworben
worden ist.
§. 7. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören,
als es im Genusse eines Gehalts= oder Pensionsbezuges aus der bayerischen Staatskasse
sich befindet.
§. 8. Die Verpflichtung eines ordentlichen Mitgliedes besteht in der Leistung eines
bestimmten jährlichen Beitrages, welcher, mit dem Zeitpunkt beginnend, in welchem die
Mitgliedschaft des Vereines erworben wird, in der Regel mittelst Abzuges an
dem Gehalte oder der Pension zu erheben ist.
Vereinsmitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden,
wenn sie mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten,
nach fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrathes, vom Vereine ausgeschlossen.
§. 9. Ein Rückersatz von geleisteten Einzahlungen findet nicht statt.
§. 10. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 vorbleibt jedem Vereins-
mitgliede diese Eigenschaft auch beim freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden
aus dem k. b. Staatsdienste, insoferne das Mitglied sich verpflichtet, auch fernerhin
den Jahresbeitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte und, wenn es
weiterhin dem Unterstützungsvereine zu Gute kommende Wittwen= und
Waisenufondsbeiträge nicht bezahlt, außerdem einen jährlichen Beitragszu-
schlag in Höhe der zuletzt entrichteten Wittwen= und Waisenufonds-Beiträge
zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher Ver-
urtheilung seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit