Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeit- 
punkte der Beitrittserklärung vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes 
durch den Verwaltungsrath. 
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtung, 
so treten die Hinterlassenen so lange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen 
Bezüge, bis durch deren Innehaltung oder in anderer Weise der Rückstand 
vollkommen gedeckt ist. 
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet Anwendung ohne 
Nücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem die Vereinsmitgliedschaft erworben 
worden ist. 
§. 7. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, 
als es im Genusse eines Gehalts= oder Pensionsbezuges aus der bayerischen Staatskasse 
sich befindet. 
§. 8. Die Verpflichtung eines ordentlichen Mitgliedes besteht in der Leistung eines 
bestimmten jährlichen Beitrages, welcher, mit dem Zeitpunkt beginnend, in welchem die 
Mitgliedschaft des Vereines erworben wird, in der Regel mittelst Abzuges an 
dem Gehalte oder der Pension zu erheben ist. 
Vereinsmitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden, 
wenn sie mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten, 
nach fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrathes, vom Vereine ausgeschlossen. 
§. 9. Ein Rückersatz von geleisteten Einzahlungen findet nicht statt. 
§. 10. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 vorbleibt jedem Vereins- 
mitgliede diese Eigenschaft auch beim freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden 
aus dem k. b. Staatsdienste, insoferne das Mitglied sich verpflichtet, auch fernerhin 
den Jahresbeitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte und, wenn es 
weiterhin dem Unterstützungsvereine zu Gute kommende Wittwen= und 
Waisenufondsbeiträge nicht bezahlt, außerdem einen jährlichen Beitragszu- 
schlag in Höhe der zuletzt entrichteten Wittwen= und Waisenufonds-Beiträge 
zu bezahlen. 
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher Ver- 
urtheilung seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit
	        
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