Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

37. 541 
a. 4 320 JX und darüber in die I. Klasse, 
b. 2 160 J¼ bis 4 320 JNX ausschließlich in die II. Klasse, 
c. von weniger als 2 160 JX in die III. Klasse. 
Gehaltstheile, welche in Getreide-Bezügen ausgedrückt sind, jedoch pragmatischer Natur 
sind, werden nach dem im Dekrete oder im Normative bestimmten Geldanschlage dem stän- 
digen Gehalte beigerechnet. 
Durch die Versetzung in den Nuhestand bleibt vorstehendes Verhältniß unberührt. 
§. 13. Der zu leistende Beitrag besteht vom 1. Januar 1876 an in der Regel für 
die ordentlichen Mitglieder der 
I. Klasse in jährlich 61 /4 20 J, 
II. „ „ „ 40 „„ 80 „ 
III. „ „ „ 20 „ 40 „ 
Die Größe dieses Beitrages erhöht sich durch alle 3 Klassen um 25 Prozent für jene 
ordentlichen Mitglieder, welche 
a. am Tage des Erwerbes der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr 
bereits überschritten haben, und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer 
sind mit einem oder mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, oder 
b. welche nach vollendetem 50. Lebensjahre sich mit einer um mehr als 10 Jahre 
jüngeren Frauensperson verehelichen oder wiederverehelichen, insoferne sie nicht be- 
reits den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub a zu entrichten haben. 
§. 14. Aus den Mitteln des Vereines erhalten: 
1) die Wittwen auf die Dauer des Wittwenstandes, 
2) die ehelich geborenen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder im 
Falle der Verwaisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis 
zur früheren Versorgung Unterstützungsbeiträge ohne Rücksicht auf Vermögen 
oder sonstiges Einkommen. 
§. 12. Die als schuldiger Theil geschiedene Ehefrau eines Vereinsmit- 
gliedes hat im Falle des Ablebens des letzteren keinen Anspruch auf Unter- 
stützung oder Abfertigung. 
Der Anspruch auf Unterstützung erlischt für die be zugsberechtigten Wittwen durch 
91
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.