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a. 4 320 JX und darüber in die I. Klasse,
b. 2 160 J¼ bis 4 320 JNX ausschließlich in die II. Klasse,
c. von weniger als 2 160 JX in die III. Klasse.
Gehaltstheile, welche in Getreide-Bezügen ausgedrückt sind, jedoch pragmatischer Natur
sind, werden nach dem im Dekrete oder im Normative bestimmten Geldanschlage dem stän-
digen Gehalte beigerechnet.
Durch die Versetzung in den Nuhestand bleibt vorstehendes Verhältniß unberührt.
§. 13. Der zu leistende Beitrag besteht vom 1. Januar 1876 an in der Regel für
die ordentlichen Mitglieder der
I. Klasse in jährlich 61 /4 20 J,
II. „ „ „ 40 „„ 80 „
III. „ „ „ 20 „ 40 „
Die Größe dieses Beitrages erhöht sich durch alle 3 Klassen um 25 Prozent für jene
ordentlichen Mitglieder, welche
a. am Tage des Erwerbes der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr
bereits überschritten haben, und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer
sind mit einem oder mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, oder
b. welche nach vollendetem 50. Lebensjahre sich mit einer um mehr als 10 Jahre
jüngeren Frauensperson verehelichen oder wiederverehelichen, insoferne sie nicht be-
reits den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub a zu entrichten haben.
§. 14. Aus den Mitteln des Vereines erhalten:
1) die Wittwen auf die Dauer des Wittwenstandes,
2) die ehelich geborenen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder im
Falle der Verwaisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis
zur früheren Versorgung Unterstützungsbeiträge ohne Rücksicht auf Vermögen
oder sonstiges Einkommen.
§. 12. Die als schuldiger Theil geschiedene Ehefrau eines Vereinsmit-
gliedes hat im Falle des Ablebens des letzteren keinen Anspruch auf Unter-
stützung oder Abfertigung.
Der Anspruch auf Unterstützung erlischt für die be zugsberechtigten Wittwen durch
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