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Wiederverehelichung. Denselben wird jedoch in diesem Falle auf Anmelden eine vom
Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt, welche nicht unter den fünfsachen
und nicht über den zehnfachen Betrag der Jahresunterstützung zu bemessen ist.
Wenn das mit Tod abgegangene Vereinsmitglied außer einer später geheiratheten Ehe-
frau noch eine geschiedene Frau hinterläßt, so gebührt derjenigen Wittwe, welcher der An-
spruch auf die Pension aus der Staatskasse zuerkannt wird, auch der Bezug aus dem
Unterstützungsvereine.
Bezieht im Falle des Abs. 3 keine der Wittwen eine Pension aus der
Bayerischen Staatskasse, so gebührt der Unterstützungsbeitrag und gegebenen
Falles die Abfertigung der geschiedenen Fran, vorausgesetzt, daß sie nicht als
schuldiger Theil geschieden wurde, und daß ihr vormaliger Ehemann während
des Bestehens der Ehe mit ihr schon Mitglied des Vereines war.
§. 16. Die Vertheilung der Unterstützungen für Wittwen und Waisen erfolgt nach Kopftheilen.
Die Ausmittelung des Kopftheiles einer Wittwe — des Einfachen des Normalnnter-
stützungsbetrages — erfolgt in der Weise, daß
a. je eine Wittwe der Vereinsmitglieder der I. Klasse mit 3 Antheilen,
jener der II. Klasse mit 2 Antheilen,
jener der III. Klasse mit 1 Antheil;
b. 5 einfache Waisen der I. Klasse mit 3 Antheilen,
5 einfache Waisen der II. Klasse mit 2 Antheilen,
5 einfache Waisen der III. Klasse mit 1 Antheil;
c. 10 Doppelwaisen der I. Klasse mit 9 Antheilen,
10 Doppelwaisen der II. Klasse mit 6 Antheilen,
10 Doppelwaisen der III. Klasse mit 3 Antheilen
angesetzt werden.
Mit der Summe der hienach sich ergebenden Antheile wird die zur Vertheilung dis-
ponible Rate der Vereinsmittel dividirt.
Der hieraus hervorgehende Quotient ist ein Kopftheil.
§. 17. Vom 1. Januar 1884 an ist die Größe eines solchen Kopftheiles vorlänfig
auf den Betrag von jährlich 180 Jn bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur
auf dem in §. 35 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten.