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Abs. 2 bezeichneten Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes, welches
diese Eigenschaft nach Abs. 2 verloren hat, nicht zu. Dem Verwaltungsrathe bleibt
jedoch vorbehalten, denselben im Falle der Dürftigkeit nach Maßgabe der bereits geleisteten
Beiträge ermäßigte Unterstützungen zu gewähren.
§5. 28. Der Fonds der Töchterkasse wird gebildet:
a. durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die Beiträge der Ehren-
mitglieder; .
b. durch die Beitrags-Nachzahlungen der ordentlichen Mitglieder;
. durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln;
d. durch die Aversaleinlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb-
schaften, Vermächtnisse u. dergl.
Behufs der Verstärkung des Vermögeusstockes, auf dessen nachhaltige Sicherung Be-
dacht zu nehmen ist, sind zunächst die sub lil., b und d bezeichneten Einnahmen, jene sub d,
insoferne der Donator oder Erblasser nicht anders bestimmt hat, zu admassiren.
Ebenso sind dem Vermögeusstocke alle jene Beträge und Uleberschüsse an den sub à
und c bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen, welche nach den Bestimmungen
des §. 30 von der Verwendung zu den laufenden Präbenden ausgeschlossen erscheinen, zu-
zuschlagen.
§. 29. Der zu leistende Beitrag besteht für jedes ordentliche Mitglied vom 1. Jannar 1876
an in jährlich 20 # 40 J.
§. 30. Die jährliche Präbende wird aus der zur Vertheilung bestimmten Nate der
Jahreseinnahme künftig zu gleichen Kopstheilen berechnet. Vorläufig ist vom 1. Jannar 1881
an eine Präbende auf jährlich 240 JX bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann
nur auf dem in §. 35 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten
Präbendirten, welche sich verehelichen oder in einem Kloster lebenslängliche Ge-
lübde ablegen, wird auf Anmelden eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertig--
ung verabfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht über den zehnfachen Betrag
der Jahrespräbende zu bemessen ist.
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an
den jährlichen Beiträgen der Mitglieder, daun die Kapitalszinsen bestimmt, und in dritter
Linie können auch die in §. 28 lit c angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden.
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