Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Aenderungen im III. Abschnitt. 
Verwaltung. 
1. Sämmtliche Paragraphen-Nummern erhöhen sich um eine Einheit. 
2. Im §. 32 (künftig 33) Abs. 6 ist das Citat in §. 43 zu ändern. 
3. In §. 34 (künftig 35) Ziffer 3 und 5 sind beidemale die Worte „allenfallsige“ zu 
streichen. 
4. Im §. 30 (künftig 36) Abs. 1 haben die Worte: „insoferne die Mitglieder nicht 
vorziehen, Vorauszahlung zu leisten“ zu entfallen. 
5. Im §F. 39 (künftig 40) sind die Citate zu ändern in 8§. 38 und 39. 
6. Im §. 42 (künftig 43) Abs. 1 ist nach dem Worte: „Schiedsgericht“ einzuschalten: 
nach Maßgabe des 10. Buches der Reichs-Civil-Prozeßordnung. 
Der letzte Absatz „Gegen die Aussprüche rc.“ hat zu entfallen. 
Dagegen ist ein neuer Absatz anzufügen: 
Für Klagen im Sinne des §. 871 der Reichs-Civil-Prozeßordnung ist das 
k. Landgericht München I oder das k. Amtsgericht München I zuständig. 
7. S. 43 hat als veraltet zu entfallen. 
München, den 24. September 1889. 
v. DVäß, 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Bauer. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 13. September ds. Is. 
allergnädigst bewogen gesunden, dem I. k. Hof- 
  
postillon Baldunin Windsperger und dem 
II. k. Hofpostillon Ludwig Maier die Be- 
willigung zur Annahme und zum Tragen der 
ihnen von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und Könige von Preußen verliehenen 
Medaille zum k. Preußischen Kronen-Orden 
zu ertheilen.
	        
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