Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Apotheker), ferner die am Sitze der Kammer wohnenden Vorstandsmitglieder derjenigen Han- 
delsgeschäfte betreibenden Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, welche eben- 
daselbst ihren Sitz haben; 
2. zur Gewerbekammer alle übrigen Personen, welche am Sitze der Kammer selb- 
ständig ein zur Gewerbesteuer veranlagtes stehendes Gewerbe betreiben und in Orten mit 
einer Bevölkerung von: mehr als 20000 Einwohner mindestens 5 J, mehr als 4000 
bis 20000 Eimvohner mindestens 4 JX, 4000 und weniger Einwohner mindestens 3 M. 
Gewerbestener entrichten. 
Für Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, übt der Ehemann oder der Ge- 
schäftsleiter, für Minderjährige und handlungsunfähige Personen der gesetzliche Vertreter, für 
Korporationen und für das k. Aerar der zuständige Beamte das Wahlrecht aus. 
Wählbar sind alle im Regierungsbezirk wohnhaften Männer nach zurückgelegtem 30. 
Lebensjahr, bei welchen die sonstigen Voraussetzungen der aktiven Wahlberechtigung für die 
Handelskammer oder für die Gewerbekammer seit mindestens drei Jahren gegeben sind oder 
früher mindestens drei Jahre lang gegeben waren. 
Von mehreren Theilhabern desselben Geschäfts und Vorstandsmitgliedern einer Aktien- 
gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft kann nur einer Mitglied der Kammer sein. 
Weder wahlstimmberechtigt noch wählbar sind Personen, welche sich nicht im Besitze 
der bürgerlichen Ehreurechte befinden oder welche durch richterliche Anordnung in der Ver- 
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Als Sitz der Kammer im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt der betreffende Ge- 
meindebezirk, soferne nicht von der k. Regierung, Kammer des Innern, ein weiterer Bezirk 
bestimmt wird. 
. 5. 
Die Wahl zu den Handels= und Gewerbekammern ist eine unmittelbare. Dieselbe 
kann nach Bezirken erfolgen; die Wahlbezirke und die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu 
wählenden Mitglieder jeder Abtheilung werden. durch die k. Regierung, Kammer des Innern, 
festgesetzt, welche auch den Tag für die Vornahme der Wahl zu bestimmen hat. 
Zur Vorbereitung der Wahl sind von der Distriktspolizeibehörde, in München vom Stadt- 
magistrat, Wählerlisten aufzustellen.
	        
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