124 IL Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandese.
allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze des Völkerrechts, sei es durch
Aufzählung der einzelnen Freiheiten, ausdrücklich zugestanden. Vgl.
Vertrag des Deutschen Zollvereins mit China vom 2.September 1861
(oben $ 1 Note 3) Art. 3: „Die diplomatischen Agenten Preußens und
Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und
Freiheiten genießen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre Per-
son, ihre Familie, ihr Haus und ihre Korrespondenz sollen unverletz-
lich sein ..... “
8 16. Die Konsuln.')
I. Konsuln sind, soweit ihnen nicht weiterreichende Befugnisse übertragen
sind, die ständigen Organe des Absendestaates in seinen. wirtschaftlichen, ins-
besondere handelspolitischen, Beziehungen zum Empfangsstaat (Handels-
konsuln). Sie sind grundsätzlich Beamte, nicht aber Vertreter des Absende-
staates, entbehren mithin des „diplomatischen Charakters‘‘. |
Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Herkommen,
teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge, oder aber
allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Niederlassungsverträge) mit
konsularischen Bestimmungen sind.
Die gegenseitige Zulassung von Konsuln greift heute weit über
den Kreis der zur engeren Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten
hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an be-
stimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Orten auszu-
schließen. Dabei wird in den Verträgen meist ausdrücklich voraus-
gesetzt, daß dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmäßige
Anwendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel
eine wichtige Rolle.
Do. Einteilung der Konsuln.
1. Die Unterscheidung von Berufskonsuln (consules missi, consuls de
earriöre) und Wahlkonsuln (consules electi, consuls commergants) ist völker-
1) Zorn, Deutsche Konsulargesetzgebung. 3. Aufl. 1911. König, Hand-
buch des deutschen Konsularwesens. 8. Aufl. herausgeg. von B. v. König. 1914.
Derselbe, H.St. VI109. v. Poschinger, Deutsche Konsularverträge. 1892.
Salles, L’institution des consulats. 1898. Jordan, R.J. XXXVIII 479, 717.
Stowell, Consular cases and opinions. 1909. Pillaut, Manuel de droit consulaire.
1910. Monnet, Manuel diplomatique et consulaire. 3. Aufl. 1910. Börner,
Die deutschen Konsuln im Auslande. Leipziger Diss. 1910. Prieß, Be-
freiungen und Vorrechte der deutschen Konsuln ohne Jurisdiktionsstellung. Würz-
burger Diss. 19ll. Baumann, Anstellung und Besoldung im Konsulardienst Groß-
britanniens usw. 1915. Zorn bei v. Stengel-Fleischmann II 617. Lentner
im Österr. Staatswörterbuch (1907). Malfatti di Monte Tretto, Handbuch
des österr.-ungarischen Konsularwesens. 2. Aufl. 2Bde. 1904. Mörignhac
DH 314. Nys II450. Oppenheim I482. Ullmann 196. — Für das Deutsche
Reich vgl. Art. 56 der Reichsverfassung und Gesetz betr. die Organisation der
Bundeskonsulate usw. vom 8. November 1867 (B. G. Bl. S. 137).