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sätzen auszuschreiben und werden, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, von der Kammer
selbst erhoben.
Die Handels= und Gewerbekammer hat über ihre Einnahmen und Auogaben Rechnung
zu führen und die abgeschlossene Rechnung alljährlich an die k. Regierung, Kammer des
Innern, einzusenden, welche dieselbe einer Prüfung, namentlich in der Richtung zu unter-
stellen hat, ob die den Handels= und Gewerbekammern aus öffentlichen Fonds sowie aus
den Beiträgen der Wahlberechtigten und der Bezirksgremien zur Verfügung stehenden Mittel
nicht für fremdartige Zwecke verwendet werden. Ergeben sich hiebei Anstände, so ist an die
Handels= und Gewerbekammer die nach Lage der Sache geeignete Verfügung, vorbehaltlich
des Beschwerderechts, zu erlassen.
§. 13.
Die Handels= und Gewerbekammern haben die Art und Weise der geschäftlichen Be-
handlung der ihrem Wirkungskreise angehörenden Gegenstände durch eine besondere Geschäfts-
ordnung zu regeln. Dieselbe ist der k. Regierung, Kammer des Innern, in Vorlage zu
bringen.
§. 14.
Für jede Kammer wird von der k. Regierung, Kammer des Innern, ein k. Kommissär
ernannt.
Der k. Kommissär hat den Sitzungen der Handels= und Gewerbekammer in der Regel
beizuwohnen. Derselbe kann jederzeit das Wort verlangen; ein Stimmrecht steht ihm je-
doch nicht zu.
§. 15.
Das Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und
Handel, kann jederzeit mit Unserer Genehmigung die Handels= und Gewerbekammer
auflösen und deren neue Bildung anordnen.
III. Bezirksgremien für Handel und Gewerbe.
S. 16.
Den Bezirksgremien für Handel und Gewerbe obliegt die Förderung und Vertretung
der Interessen des Handels, der Industrie und der Gewerbe ihres Bezirks in gleicher Weise,
wie den Handels= und Gewerbekammern in Ausehung des Regierungsbezirks (§. 2 Ziff. 1 und 2).