Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sätzen auszuschreiben und werden, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, von der Kammer 
selbst erhoben. 
Die Handels= und Gewerbekammer hat über ihre Einnahmen und Auogaben Rechnung 
zu führen und die abgeschlossene Rechnung alljährlich an die k. Regierung, Kammer des 
Innern, einzusenden, welche dieselbe einer Prüfung, namentlich in der Richtung zu unter- 
stellen hat, ob die den Handels= und Gewerbekammern aus öffentlichen Fonds sowie aus 
den Beiträgen der Wahlberechtigten und der Bezirksgremien zur Verfügung stehenden Mittel 
nicht für fremdartige Zwecke verwendet werden. Ergeben sich hiebei Anstände, so ist an die 
Handels= und Gewerbekammer die nach Lage der Sache geeignete Verfügung, vorbehaltlich 
des Beschwerderechts, zu erlassen. 
§. 13. 
Die Handels= und Gewerbekammern haben die Art und Weise der geschäftlichen Be- 
handlung der ihrem Wirkungskreise angehörenden Gegenstände durch eine besondere Geschäfts- 
ordnung zu regeln. Dieselbe ist der k. Regierung, Kammer des Innern, in Vorlage zu 
bringen. 
§. 14. 
Für jede Kammer wird von der k. Regierung, Kammer des Innern, ein k. Kommissär 
ernannt. 
Der k. Kommissär hat den Sitzungen der Handels= und Gewerbekammer in der Regel 
beizuwohnen. Derselbe kann jederzeit das Wort verlangen; ein Stimmrecht steht ihm je- 
doch nicht zu. 
§. 15. 
Das Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und 
Handel, kann jederzeit mit Unserer Genehmigung die Handels= und Gewerbekammer 
auflösen und deren neue Bildung anordnen. 
III. Bezirksgremien für Handel und Gewerbe. 
S. 16. 
Den Bezirksgremien für Handel und Gewerbe obliegt die Förderung und Vertretung 
der Interessen des Handels, der Industrie und der Gewerbe ihres Bezirks in gleicher Weise, 
wie den Handels= und Gewerbekammern in Ausehung des Regierungsbezirks (§. 2 Ziff. 1 und 2).
	        
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