Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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steht, bei welchen die sonstigen nach den Bestimmungen des §. 4 erforderlichen Voraussetz= 
ungen der aktiven Wahlfähigkeit für die Handelskammer, beziehungsweise für die Gewerbe= 
kammer zutreffen, 
3. entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter am Sitze des Bezirksgremiums 
seinen Wohnsitz haben muß, 
4. die Bestellung eines fachwissenschaftlich gebildeten Sekretärs nicht erforderlich ist, 
5. die Vorlage der Jahresrechnung an die für den Sitz des Bezirksgremiums zu- 
ständige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen hat, und " 
6. das Recht der Theiluahme an den Sitzungen einem Kommissär dieser Distrikts- 
verwaltungsbehörde zusteht. 
IV. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 20. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1890 in Wirksamkeit. 
Wenn im Vollzuge der in §. 3 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen eine Minderung 
der Zahl der am Sitze der Handels= und Gewerbekammer gewählten Mitglieder derselben 
nöthig wird, so werden, soferne nicht die Kammer die Vornahme einer Neuwahl beantragt, 
die ausscheidenden Mitglieder durch das Loos bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Handels- 
und Gewerbekammern und diejenigen der Bezirksgremien sowie die Vorsitzenden der Ab- 
theilungen bleiben bis zum Ablauf ihrer nach den bisherigen Bestimmungen sich bemessenden 
Dienstesdauer in Furnction. 
Der Sitz der Handels= und Gewerbekammer von Mittelfranken bleibt in Nürnberg; 
au Stelle der in Nürnberg zu wählenden Mitglieder der Handelskammer tritt der dortige 
Handelsvorstand. 
Berchtesgaden, den 25. Oktober 1889. 
Luitpold? 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
krhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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