Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 480II. 
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung betreffend. 
N. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird die Bestimmung in §. 17, Absatz IV Satz 2 
der Telegraphenordnung vom 4. Juli 1886 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1886 Nr. 31 
und von 1889 Nr. 3) in nachstehender Weise abgeändert: 
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Tele- 
grammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs- 
Telegraphen-Anstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr 
von 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen. 
Vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 10. November 1889. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Fofdienst-Machrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 25. Oktober ds. Is. den General- 
lieutenant und Iuspekteur der Kavallerie, 
Maximilian Freiherrn von Sazenhofen, 
zum Königlichen Kämmerer, 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
unter'n 31. Oktober l. Is. den Sccond- 
lieutenant im 1. Ulanen-Regiment „Koaiser 
Wilhelm II., König von Preußen, Otto 
Freiherrn von Redwitz, zum Königlichen 
Kammerjunker, und 
unter'm 8. November l. Is den Rittmeister 
und Eskadrons-Chef im k. 1. schweren 
Reiter-Regiment „Prinz Karl von Bayern", 
Theodor Freiherrn von Pfetten-Arnbach, 
zum Königlichen Kämmerer, sämmtliche auf ihr 
allerunterthänigstes Ansuchen, zu ernennen.
	        
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