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8. 1.
Das Fangen und die Erlegung der in der Anlage angeführten Vögel sowie das Feil-
bieten und der Verkauf derselben in todtem Zustande ist auch außerhalb der in §. 3 Absatz 1
des Reichsgesetzes festgesetzten Schonzeit (I. März bis zum 15. September), sohin während
des ganzen Jahres verboten.
S. 2.
werden von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion ertheilt.
Gesuche um solche Bewilligungen sind seitens der Betheiligten bei der Ortspolizeibehörde
ihres Wohnortes anzubringen und von letzterer mit gutachtlicher Aeußerung der Distrikts-
polizeibehörde vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörden haben die einkommenden Gesuche entsprechender Prüfung zu
unterstellen und erforderlichenfalls bezüglich des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen
zur Gewährung einer Ausnahme weitere Erhebungen zu pflegen. In den hiezu geeigneten
Fällen ist die gutachtliche Aeußerung der Forstbehörden, der Organe des landwirthschaftlichen
Vereines oder von anderen Vereinen und Sachverständigen einzuholen.
K. 3.
In den Fällen des §. 5 Absatz 3 des Reichsgesetzes dürfen Ausnahmsbewilligungen
nur an gutbeleumundete Personen ertheilt werden.
Bei Gestattung von solchen Ausnahmen ist dem Nachsuchenden ein Legitimationsschein
auszufertigen, welcher zu enthalten hat:
1. den Namen und die Personalbeschreibung des zur Führung des Scheines Be-
rechtigten;
. den Inhalt der Bewilligung, dann die Oertlichkeit und Zeitdauer, auf welche sich
dieselbe erstreckt;
. den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes der ertheilten Bewilligung;
. alle sonstigen Bedingungen, unter welchen die Ausnahmsbewilligung gewährt wurde;
. das Verbot der Abtretung des Legitimatiousscheines an andere Personen.
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