Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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ad Nr. 16,222. 
Anlage, 
enthaltend das Verzeichuiß der nach §. 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes sowie nach §. 1 der 
Verordnung geschützten Vogelarten. 
Ammern Mandelkrähen (Blauracken) 
Bachstelzen Meisen 
Baumläufer Nachtigallen 
Blau= und Braunkehlchen Nachtschwalben 
Braunellen Pieper 
Eulen mit Ansnahme des Uhn Rothkehlchen 
Finken (alle Finkenarten, insbesondere Buchfinken, Schwalben 
Gimpel, Stieglitz, Zeisig u. s. w.) mit Aus= Schwarzkehlchen 
nahme der sogenannten Bohemer und des Schwargzplättchen 
Sperlings Spechte 
Fliegenschnapper Sprosser 
Goldamsel (Pirol) Staare 
Goldhähnchen Steinschmätzer 
Grasmücken Störche 
Haide= oder Baumlerchen Wendehälse 
Kuckucke Wiedehopfe 
Laub= und Nohrsänger Zaunkönige. 
Das Fangen und die Erlegung der vorstehend aufgeführten Vögel sowie das Feilbieten 
und der Verkauf derselben ist während des ganzen Jahres verboten. 
Nr. 17,195. 
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats- 
diener und die hiemit verbundene Töchterkasse betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben unter'm 13. ds. Mts. den bisherigen stellvertretenden Vorstand des all- 
gemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit
	        
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