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Artikel 1.
Der Bedarf
1) für den doppelgeleisigen Ausbaun der Bahulinien:
Fürth—Rottendorf,
Fürth—Bamberg—Lichtenfels und Hochstadt— Untersteinach,
München—Ingolstadt—Treuchtlingen,
Augsburg—Neuoffingen und
München—Landshut
wird auf.. ... 21 450 000 A
2) für Beschaffung von Fahrmaterial und Ausstattung der
Personenzüge mit Luftdruckbremsen, sowie Einrichtung von
Personenwagen für Gasbeleuchtung auf 10 961 300 „
zusammen auf den Maximalbetrag nn 32 411 300 -4
Cwei und dreißig Millionen vierhundert elf tausend dreihundert Mark)
festgesetzt.
Artikel 2.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Artikel 1 fest-
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem
Betrage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld-
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Artikel 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver-
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben zu München, den 8. Dezember 1889.
Luitpolyd
Prinz von VLayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frh. v. Leourod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
« Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.