Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf Rückvergütung des 
Malzaufschlages. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch besondere Verordnung die Höhe des 
Rückvergütungssatzes und die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu bestimmen. 
Bearbeitung des Malzes auf Mühlen und Quetschmaschinen. 
Artikel 12. 
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen und auf bewilligten Par- 
tikular-Malzmühlen gebrochen, Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen bearbeitet 
werden. 
Deklaration und Polettenerholung. 
Artikel 13. 
Wer Malz brechen will, muß dies jedesmal, bevor dao Malz zur Mühle gebracht 
wird, bei dem Aufschlageinnehmer seines Bezirkes anzeigen und eine Polette erholen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge des Malzes; 
b) die Art der beabsichtigten Verwendung; 
c) die Mühle, auf welcher die Bearbeitung erfolgen, und 
d) den Tag, an welchem dieß geschehen soll. 
Die Ausstellung einer Aufschlagspolette über eine Quantität Malz eines und desselben 
Eigenthümers mit der Bestimmung für mehrere an einer und derselben Braustätte zu be- 
reitende Biersude ist dann zulässig, wenn das Malz auf einmal zur Mühle gebracht, an 
einem und demselben Tage (Artikel 20) gebrochen und ebenso von der Mühle wieder hin- 
weggebracht werden kann. 
Wenn die Branstätte nicht an dem Orte des Wohnsitzes des Aufschlageinnehmers sich 
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung mehrerer Poletten zulässig, jedoch darf sich die- 
selbe unter Einhaltung der im Abs. 3 dieses Artikels gegebenen Vorschriften nicht über mehr 
als das im Laufe der nächsten acht Tage zu verbrauchende Malzquantum erstrecken. 
Arikel 14. 
Die Polette hat nebst dem Datum der Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag und
	        
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