Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 48. 611 
des Artikel 25 Abs. 3, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 Amwendung, jedoch mit der Beschränkung, 
daß hinsichtlich der Zeit der Verrichtung des Malzbrechens die Vorschrift des Artikel 20 
aufrecht erhalten bleibt. 
Im Falle einer unabsichtlichen Beschädigung des Messungsapparates darf die Mühle 
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes für die 
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt werden. 
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei Malzmühlen gegen das unberechtigte Ein- 
bringen von Malz unterhalb der Gosse Sicherheitsmaßregeln anzuordnen und erst nach ent- 
sprechendem Vollzuge den Mühlbetrieb zuzulassen. 
Der Besitzer einer neuerrichteten öffentlichen Malzmühle, sowie eines neubegründeten 
aufschlagpflichtigen Geschäftes muß vor dem Beginne des Betriebs dem zuständigen Auf- 
schlageinnehmer schriftliche Anzeige erstatten und zugleich angeben, wann er den Betrieb beginnt. 
Bestellung von Betriebsgehilfen. 
Artikel 31. 
In jeder zum Malzbrechen verwendeten Mühle mit Ausnahme der mit dem Messungs- 
apparate versehenen Mühlen muß ein Malzbrecher bestellt werden, wenn der Eigenthümer 
oder Betriebsberechtigte nicht persönlich den Betrieb leitet. 
Von der Aufstellung der bezeichneten Betriebsgehilfen, sowie von jeder in diesem Dienst- 
personale eintretenden Aenderung ist binnen achtundvierzig Stunden von geschehener Bestellung 
oder Aenderwmig an gerechnet dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu machen. 
Verpflichtungen der Müller und Malzbrecher. 
« Artikel 32. 
Malz oder Mischling darf ohne gleichzeitige Beibringung der vorgeschriebenen Polette 
zur Bearbeitung auf der Mühle nicht übernommen werden. 
(Art. 15 Abs. 2 und 3.) 
Als übernommen ist das Malz dann anzusehen, wenn es in die Mühlräume ge- 
bracht ist. 
Wird das Malz ohne die bezeichneten Ausweise zur Mühle gebracht, so hat die im 
Betriebe zunächst berufene Person binnen sechs Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer
	        
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