Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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erstatten zu lassen. Vor dessen Erscheinen darf das Malz weder in die Mühlräume ge- 
bracht noch verabfolgt werden. 
Auch bei angeblichem Verluste der Polette darf das Malz in die Mühlräume vor 
erfolgter Beibringung der Polette (des Duplikates) nicht zugelassen werden. 
(Art. 15 Abs. 4 und 6.) 
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf auf eigene Rechnung weder gebrochenes noch 
ungebrochenes Malz in den Mühlräumen selbst aufbewahren. Will er Malz auf Vorrath 
halten, so hat er hievon, sowie von dem Quantum dem Aufschlageinnehmer vorher Anzeige 
zu machen. 
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetzlicher Weise zugelassen wurde, ist es verboten, 
Malz nur theilweise oder an einem andern als dem in der Polette bestimmten Tage oder 
zu einer anderen als der im Art. 20 bestimmten Zeit anzunehmen, das Malz nach dem 
Messen oder Brechen theilweise oder in der durch Art. 20 ausgeschlossenen Zeit wieder zu 
verabfolgen, mit dem Messen oder Brechen des Malzes zu beginnen, bevor das polettirte 
Quantum ganz beigebracht ist. 
Abmessung. 
Artikel 33. 
Nach erfolgter Uebernahme des Malzes hat der Müller oder Malzbrecher in den mit 
einem Messungsapparate (Art. 25) nicht versehenen Mühlen das Malz nach dem polettirten 
Quantum für sich und ohne Unterbrechung in abgeaichten Gemäßen abzumessen. Die Ab- 
messung hat ohne Stoß und ungehäuft, sowie, den Fall besonderer Genehmigung ausge- 
nommen, stets innerhalb der in Art. 20 festgesetzten Tageszeit und unter Amvendung des 
schrannenmäßigen Streichholzes zu geschehen. 
Der Befund ist sofort und noch vor dem Beginne des Brechens, bei den mit einem 
Messungsapparate versehenen Mühlen aber nach vollzogenem Malzbruche gemäß Anzeige des 
Apparates, deutlich mit Worten auf der Polette oder deren Duplikate und in dem Brech- 
register vorzutragen. Der Vortrag ist von dem Müller oder Malzbrecher sofort eigenhändig 
zu unterzeichnen. 
Ist die bereits übergebene Polette erst in der Mühle zu Verlust gegangen, so hat die 
zur Abmessung berufene Person dem Aufschlageinnehmer sofort Anzeige zu erstatten und 
Duplikat der Polette zu erholen.
	        
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