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Vor dem Eintreffen dieses Duplikates darf das Malz zur Bearbeitung nicht zuge-
lassen und ebensowenig verabfolgt werden.
Nachmessung.
Artikel 34.
Ist nach der Abmessung strafbares Uebermaß angezeigt, so kann der bei der ersten Ab-
messung anwesende Aufschlagpflichtige oder dessen Stellvertreter, als welcher sowohl der Ver-
bringer des Malzes als auch ein Bediensteter des Aufschlagpflichtigen zu gelten hat, ohne
Rücksicht auf die Ab= oder Auwesenheit eines Aufschlagbediensteten die sofortige Nachmessung
fordern.
Ist weder der Aufschlagpflichtige noch ein Vertreter desselben bei der ersten Abmessung
anwesend, so fällt die Vornahme einer Nachmessung himveg.
Gemäße.
Artikel 35.
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist in den mit einem Messungsapparate (Art. 25)
nicht versehenen Mühlen durch den Besitz abgeaichter, nach Vorschrift der besonderen Gesetze
oder Verordnungen geeigenschafteter und im brauchbaren Stande erhaltener Gemäße bedingt.
Zuwiderhandlungen werden nach § 369 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich bestraft.
Mühlgewerbe in Verbindung mit aufschlagpflichtigen Geschäften.
Artikel 36.
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen, welchen die Befugniß bereits eingeräumt ist, gleich=
zeitig ein aufschlagpflichtiges Geschäft zu betreiben, bleibt dieselbe nach dem Maße der bis-
herigen Bewilligung gewahrt, vorbehaltlich der in Art. 32 getroffenen besonderen Bestimmungen.
Artikel 37.
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen Mühle mit deren Betrieb ein ausschlag-
pflichtiges Geschäft oder der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Betrieb
einer öffentlichen Mühle bei einer Entfernung beider Betriebsorte von weniger als zehn
geographischen Stunden') von einander verbinden, so kann die Mühle als Malzbrechmühle
*) Nunmehr 37,07 Kilometer auf Grund des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend die Ein-
führung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Angust 1868 in Bayern.