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Bewilligung eine Malzmühle oder eine Onetschmaschine benützt oder einen Anderen be-
nützen läßt.
Artikel 67.
Wer eine Mühle oder QOuetschmaschine ungeachtet der gemäß Art. 58 erfolgten Ent-
ziehung seiner Befugniß hiezu während der Zeit der Sistirung benützt oder Andere benützen
läßt, verfällt in eine Geldstrafe von dreihundertsechzig bis neunhundert Mark.
Die Maßregeln des Art. 58 können in einem solchen Falle wiederholt verhängt werden.
Defrandation durch unterlassene Polettenerholung.
Artikel 68.
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu haben, Malz zum Brechen zu einer mit dem
Messungsapparate nicht versehenen Mühle gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von neunzig
bis vierhundertfünfzig Mark.
Zuwiderhandlung gegen die Deklaration.
Artikel 69.
Eine Strafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark trifft denjenigen, welcher gegen
seine Deklaration aufschlagfreies Malz zu aufschlagpflichtigen Zwecken verwendet.
Der gleichen Strafe unterliegt derjenige, welcher sein Einschreibbuch dazu benützt, um
auf seinen Namen für das einem Audern gehörige und von diesem zur Verwendung im
eigenen Betriebe bestimmte Malz eine Polette zu erholen, sowie derjenige, welcher das Ein-
schreibbuch eines Andern benützt, um auf dessen Namen eine Polette zu erholen, während
das Malz zur Verwendung in seinem eigenen Betriebe bestimmt ist.
Strafbares Uebermaß.
Artikel 70.
Ist die Polette zwar erholt, die auf die Mühle gebrachte Quantität Malz übersteigt
aber den polettirten Betrag, so bemißt sich die Strafe nach folgenden Bestimmungen:
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß über das polettirte
Quantum acht Liter vom Hektoliter nicht übersteigt.
2) Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter vom Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Liter vom
Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrafe von achtzehn bis vierundfünfzig Mark ein.