Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

. M 48. 627 
pflichtiges Geschäft, oder eine transportable Mühle in Betrieb setzt, bevor die im 
Art. 30 Abs. 2 und 6 vorgeschriebene Anzeige erstattet ist; 
2) wer eine Malzmühle in Betrieb setzt, bevor die von der Aufschlagverwaltung gemäß 
Art. 30 Abs. 5 angeordneten Sicherungsmaßregeln vollzogen sind. 
Defrandation bei der Malzaufschlag-Rückvergütung für ansgeführtes Bier. 
Artikel 77. 
Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malzaufschlages 
zur Ausfuhr anmeldet, während in den Gefäßen, welche angeblich das Bier enthalten sollen, 
kein Bier oder solches in geringerer als in der angemeldeten Menge sich befindet, oder wer 
einen höheren als den durch Verordnung bestimmten Rückvergütungssatz (Art. 11 Abs. 2) 
beansprucht, ist mit dem zehnfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich 
zu verschaffen suchte, zu bestrafen. Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich be- 
zogenen Rückvergütung verpflichtet. 
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten durch die Aufschlagbehörde die Rückvergütungs- 
bewilligung auf die Dauer von einem Jahre bis zu fünf Jahren entzogen werden, wenn- 
das Gericht im Strafurtheile die Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Widersetzung gegen die Nachschau. 
Artikel 78. 
Wer sich der Vornahme der dem Aufschlagbediensteten nach Art. 41 und 42 Absk. 1 
zustehenden Nachschau widersetzt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu neunzig Mark, wenn er 
nicht nach dem Strafgesetzbuche eine höhere Strafe verwirkt hat. 
Rückfall. 
Artikel 79. 
Bei den in Art. 66 bis 78 vorgesehenen Uebertretungen werden im Rückfalle die dort 
vorgesehenen Strafmaße auf das Doppelte erhöht. 
Als rückfällig ist zu betrachten, wer, nachdem er bereits auf Grund eines dieser Artikel 
verurtheilt worden ist, sich neuerdings, ehe vom Tage der Verurtheilung drei Jahre ver- 
flossen sind, einer nach dem nämlichen Artikel strafbaren Handlung schuldig macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.